Nachdem zahlreiche Beiträge abgegeben wurden, will ich nur noch mal zusammenfassen:
Seit der gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2013 sind geringfügige Tätigkeiten (Minijob bis max. 450,00 Euro/monatlich) grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wird der Minijob gewerblich ausgeübt, beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,7 Prozent, bei im Haushalt ausgeübten Tätigkeiten 13,7 Prozent. In der Konsequenz entstehen Ihnen vollwertige Pflichtbeiträge und helfen eventuell zur angestrebten abschlagsfreien Altersrente.