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Experten-Antwort

minijob abschlagefreie Rente

von Otto26.01.2017 | 14:29
2323 Ansichten
19 Antworten

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Kann sein ,dass ich für fehlende Monate zur abschlagsfreien Renten noch einen Minijob annehmen muss.Was versteht man unter einem versicherungspflichtigen Minijob ? Muss der Job gewerblich sein oder kann es auch Gartenpflege, Putzen oder Hausmeister bei meiner Nachbarin , Bekannten oder Verwandten sein?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nachdem zahlreiche Beiträge abgegeben wurden, will ich nur noch mal zusammenfassen:

Seit der gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2013 sind geringfügige Tätigkeiten (Minijob bis max. 450,00 Euro/monatlich) grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wird der Minijob gewerblich ausgeübt, beträgt der Arbeitnehmeranteil 3,7 Prozent, bei im Haushalt ausgeübten Tätigkeiten 13,7 Prozent. In der Konsequenz entstehen Ihnen vollwertige Pflichtbeiträge und helfen eventuell zur angestrebten abschlagsfreien Altersrente.

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18 Antworten

Konrad Schießlam 26.01.2017 | 14:46
Nein, ein ganz normaler Job ohne Vorlage einer Lohnbescheinigung-früher Lohnsteuerkarte. Automatisch wird bei 450 der Eigenbeitrag von ( 3,7%, 15% zahlt der Arbeitgeber ) , somit 3,7% von 450 Euro 16,65 monatlich. So ganz nebenbei statt 450 kann der Betrag auch kleiner sein, wobei aus einem Mindestverdienst die 16,65 Euro anfallen. MfG.
Robam 26.01.2017 | 15:42
Es ist auch ein Minijob in einem Privathaushalt möglich. Allerdings entrichten private Haushalte nur 5 % Rentenversicherungsbeiträge. Die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag müssen Sie aufbringen. Das wird mit dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren abgewickelt(www.minijob-zentrale.de).
Ranschidam 26.01.2017 | 16:03
Sie zahlen dann also nicht nur 3,7% selbst, sondern 13,7% selbst an RV-Beiträgen.
Konrad Schießlam 26.01.2017 | 16:44
Ja so was? 18,7% derzeitiger Gesamtbeitrag. Bei Minijob zahlt der Arbeitgeber 15%, somit ist die Differenz zu 18,7% 3,7% nach den Grundrechen Arten, meine ich. MfG.
Konrad Schießlam 26.01.2017 | 18:41
Ich sprach von einen ganz normalen Minijob und nicht vom versicherungspflichtigen MIDIJOB. MfG.
W*lfgangam 26.01.2017 | 19:45
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Hallo KS, ein ganz 'normaler' Minijob ist sowohl der, wo nur 3,7 %, aber auch 13,7 % Beitrag fällig werden. Es gibt da 2 Arten von normalen Minijobs. Die Quelle zum Nachlesen wurde oben schon genannt. Sie beschäftigen doch nicht etwa eine Haushaltshilfe 'schwarz'? ..."Alter Falter" Sie ;-) Gruß w.
zeldaam 26.01.2017 | 19:30
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Hallo , vom MIdijob sprach hier keiner , sondern vom Minijob im Privathaushalt... Beitragstragung des Arbeitgebers: - Minijob im "normalen Unternehmen" : 15 % (§ 168 Absatz 1 Nr. 1b SGB VI) - Minijob im Privathaushalt ( z.B. Gartenpflege, Putzen oder Hausmeister bei meiner Nachbarin , Bekannten oder Verwandten ): 5 % ( § 168 Absatz 1 Nr. 1c SGB VI) http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6… Die Differenz zu derzeit 18, 7 Prozent muss dann der Arbeitnehmer tragen, damit jeder Monat Minijob- Beschäftigung auch einen Monat Wartezeit ergibt... MfG zelda
Konrad Schießlam 27.01.2017 | 09:57
Minijob oder Midijob, das war die Frage. MFG.
Konrad Schießlam 27.01.2017 | 11:43
Der Anfangsautor " Otto" schrieb: Kann es sein. dass ich für fehlende Monate zur abschlagsfreien Rente noch einen "MINIJOB" annehmen muss. Auf alles andere bin ich nicht eingegangen-Kosten für Krankenversicherung- bin ich gar nicht eingegangen. MfG.
egal (der Erste)am 27.01.2017 | 13:47
Und wo genau fragt Otto nach nem Midijob???
Konrad Schießlam 27.01.2017 | 16:57
Wie auch ich "nirgends". MfG.
KPJMKam 27.01.2017 | 19:12
Hallo. Noch etwas was Otto wissen sollte. Die Beitäge zur Rentenversicherung gehen bei der Berechnung von einem Mindestverdienst von 175€ aus. Verdienst Du weniger zahlst Du den Unterschied selber. Der Arbeitgeber zahlt nur den Beitrag für den echten Verdienst. Wenn bei ganz geringem Verdienst Dein Mindestbetrag höher als Dein Verdienst ist mußt Du dem Arbeitgeber den Unterschied erstatten.
Konrad Schießlam 28.01.2017 | 08:20
Entschuldigung, aber so ist dies gemeint. Man kann also auch mit 100 Euro monatlich, 1200 im Jahr, ein volles Jahr Anrechnung erreichen. Nur, der Eigenanteil von 3,7% wird nicht von 100 Euro mit 3,.70 Euro abgebucht, vielmehr aus den Mindestbetrag von 175 Euro, somit 3,7 % 6,48 Euro Eigenleistung.
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