Hallo stella,
ich versuche mal die vielen guten und richtigen Antworten zu sortieren. Evtl. ist das Thema dann auch nicht mehr ganz so schwierig.
1) Grundsätzlich wird jedes Einkommen, dass eine Witwe/ein Witwer erzielt, auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet. Bereits hier wäre ggf. zu differenzieren und näher zu verifizieren um welches Einkommen es sich genau handelt und ob eine Witwen-/Witwerrente nach "neuem" oder nach "altem" Recht gezahlt wird. In Ihrem Fall können wir auf diese Unterscheidung verzichten, da sowohl Minijob und demnächst auch Ihre eigene Altersrente immer (egal ob die Hinterbliebenenrente nach "neuem" oder nach "altem" Recht gezahlt wird) angerechnet wird.
2) Es gibt einen Freibetrag von aktuell 803,88 Euro (im Westen). Bis zu diesem Einkommen wird die Hinterbliebenenrente nicht gekürzt.
3) Berücksichtigt wird das Einkommen aus einem Minijob in voller Höhe, bei Bezug Ihrer eigenen Altersrente wird diese in Bruttohöhe berücksichtigt, allerdings vorab um 14% gemindert (diese 14% Minderung (Pauschale) stellt Ihre Aufwendung zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. mgl. Steuerbelastungen dar, womit ein möglichst realistischer Nettorentenwert nachgebildet wird.)
4) Summen vergleichen!! Was haben Sie an Einkommen (ggf. Minijob und Altersrente wenn beides gleichzeitig bezogen wird) und was dürfen Sie haben (also Freibetrag).
Haben Sie zu viel Einkommen, dann wird der den Freibetrag überschreitende Teil zu 40% bei der Hinterbliebenenrente gekürzt.
Bsp. mit gerundeten zahlen:
Sie haben -nach pauschaler Kürzung von 14%- 1000 Euro Altersrente.
Freibetrag liegt bei rund 800 Euro.
Also 200 Euro "zu viel" bzw. 200 Euro Einkommen über dem Freibetrag.
Von diesem 200 Euro zu viel werden 40% (also 80 Euro) bei der Hinterbliebenenrente gekürzt.
Besonderheit:
In Ihrem Fall bitte besonders das waisenrentenbeziehende Enkelkind beachten. Dieses kann ggf. -sollten Sie unbedingt bei Ihrem Rententermin erfragen- ggf. Ihren Freibetrag erhöhen. Der Freibetrag erhöht sich für pro Kind um 170 Euro. Sie hätten dann einen Freibetrag von 803 Euro (Standard) plus ggf. 170 Euro (wegen dem Enkelkind), also insgesamt 973 Euro.
Hier allerdings gleich der Hinweis, dass das Enkelkind -wenn es denn Ihren Freibetrag erhöht- nur solange den Freibetrag erhöht, wie es waisenrentenberchtigt ist. Also wenn das Enkelkind keine Waisenrente mehr bekommt (wird schon rein von Alter her irgendwann der Fall sein), dann gibt´s für Sie auch keinen erhöhten Freibetrag mehr. Ihr Standard-Freibetrag (803 Euro) verbleibt dann "nur" noch.