Die Expertenauskunft ist unzutreffend. Und mit Verlaub: Bitte erklären Sie doch einem Ratsuchenden dann doch auch Ihren Verweis auf § 115 SGB IV.
1. Selbstverständlich können Sie eine Entgeltumwandlung auch unter Beibehaltung der Versicherungsfreiheit durchführen. Haben Sie keinen Rechtsanspruch, gilt es, den Arbeitgeber zu überzeugen (s. u. Hinweis an Experten).
2. Eine bAV bei einem 400 €-Job ist ein Klassiker bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen. Es wird eben nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Im Gegenteil: Zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt / Arbeitslohn von 400 € gewährt der Arbeitgeber (Ehegatte) eine arbeitgeberfinanzierte bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse. Die Beitragszahlung ist steuer- und sozialabgabenfrei, so dass die augenscheinliche Überschreitung der 400 €-Grenze keine Auswirkung auf den Mini-Job hat.
3. Anders als bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen erkennt die Finanzverwaltung und die DRV-Bund eine Beitragszahlung in die bAV bei fremden Arbeitnehmern von bis zu 2.520 € im Jahr an, ohne das die Versicherungsfreiheit des 400 €-Jobs verloren geht. Der Arbeitgeber kann also 4.800 € Arbeitslohn (versicherungsfrei) auf Mini-Job-Basis auszahlen und zusätzlich 2.520 € einer bAV (Direktversicherung od. Pensionskasse) zuführen. Oder - um Ihre Frage zu beantworten - 400 € verdienen und 50 € zusätzlich in die bAV zahlen.
4. Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen (oder nahen Verwandten) prüft die Finanzverwaltung, ob eine zusätzliche Beitragszahlung in eine bAV der Höhe nach angemessen ist. Deshalb ist in diesen Fällen etwas vorsichtiger zu agieren Steteureberater einschalten!!!).
Selbstverständlich muss geprüft werden, ob eine solche Sache in Ihrem Fall sinnvoll ist. Insbesondere eine Entgeltumwandlung halte ich in den meisten Fällen für wenig attraktiv. Als arbeitgeberfinanzierte Variante halte ich diese Vorgehensweise aber in vielen Fällen sowohl für Arbeitgeber als auch für viele Arbeitnehmer durchaus interessant.
Leider ist es schwer in diesem Segment gute Berater zu finden. Aber sicherlich ist da die Verbraucherzentrale keine erste Wahl.
Bitte: Ignorieren Sie den Hinweis, Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen RV würden sich mindern. Sie haben aus dem 400 €-Job nach Ihren Ausführungen ohnehin keine Ansprüche aus dieser "Versicherung".
@ Experte: Siehe SUMMA SUMMARUM 2 / 2006
"... Bei Arbeitnehmern, die von vornherein wegen geringfügiger Entlohnung versicherungsfrei sind, sind Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer bAV also von der (freiwilligen) Bereitschaft des Arbeitgebers abhängig..."
Ich würde mir wünschen, wenn Sie keine Ängste schüren, sondern objektiv aufklären.