Guten Morgen,
wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, sind Sie verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger jede Aufnahme einer Beschäftigung anzuzeigen.
Die volle Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn Sie täglich nur noch unter drei Stunden leistungsfähig sind.
Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist daher stets vom Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit die vorliegende volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.
Warten Sie daher ab, ob Nachfragen vom Rentenversicherungsträger erfolgen.