Hallo Bruno,
seit 2013 sind auch Minijobs beitragspflichtig in der Rentenversicherung und es werden auch aus einem Minijob Rentenansprühe erwirtschaftet und für weitere Wartezeiten auch mit angerechnet.
Dies gilt u.a. auch für die Anspruchserhaltung für Erwerbsminderungsrente.
In 'vollem Umfang' gilt dies aber nur, wenn Sie nicht auf die Versicherungspflicht verzichten
bzw. aus anderen Gründen Versicherungsfrei sind (wie in der Broschüre im Einzelnen näher erläutert).
Wichtig zu beachten ist aktuell auch, dass der Zeitraum für eine von vornherein befristetet geringfügige Beschäftigung aufgrund von 'Corona' verlängert wurde. Wenn Sie also jetzt erst einen 'Minijob' starten wollen, sollten Sie darauf achten, dass dieser nicht befristet wird, sonst sind die Einkünfte hieraus beitragsfrei und zählen nicht bzw. nur eingeschränkt mit!
Auch hierzu gibt es Informationen in der von @W°lfgang verlinkten Broschüre.
Ob Sie ansonsten die Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente bzw. andere Renten erfüllen, kann hier natürlich nicht beurteilt werden.
Falls es Ihnen vorwiegend um den Erhalt von Erwerbsminderungsrentenansprüchen geht, können Sie sich auch zusätzlich in der Broschüre
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html
informieren.
Und wenn es nicht zu sehr drängelt, dann sollten Sie eine persönliche Beratung bei Ihrer zuständigen DRV wahrnehmen, sobald die Geschäftsstellen wieder geöffnet haben.
Bleiben Sie gesund!