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Experten-Antwort

Minijob neben Vollzeitbeschäftigung

von Paula12.11.2012 | 11:56
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Hallo, ich habe einen Vollzeitjob, allerdings knapp unter der Mindestlohngrenze. Im Jahr 2007 habe ich kurzzeitig (8 Monate) zusätzlich geringfügig bis max. 400,00 EUR mtl. hinzuverdient. Da die Zeit bisher nicht berücksichtigt war, habe ich eine Kopie der Lohnsteuerkarte eingereicht. Die Rentenversicherung hat nun die Anerkennung dieser Zeit abgelehnt. Begründung: durch den Arbeitgeber erfolgte keine Anmeldung zur Krankenkasse. An wen kann ich mich jetzt wenden und lohnt es sich überhaupt? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung ( bis 400EUR) ist für Sie sozialversicherungsfrei, aber ab 01.04.1999 werden vom Arbeitgeber in der Regel Abgaben gezahlt.Wenden Sie sich daher an Ihren ehemaligen Arbeitgeber, ob noch Lohnunterlagen vorhanden sind. Senden Sie Ihre Gehaltsabrechnungen und ggf. die Unterlagen des Arbeitgebers an die Deutsche Rentenversicherung zur erneuten Überprüfung.

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7 Antworten

Jockelam 12.11.2012 | 14:39
Ich fürchte, dass Sie da gar nichts mehr machen können. Geringfügige Beschäftigte, die dem Grunde nach versicherungsfrei sind, können durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB 6). Vermutlich haben Sie eine solche Erklärung nicht abgegeben ?!
Schadeam 12.11.2012 | 14:56
Da ist zu 99% alles richtig gelaufen. Der Vollzeitjob ist versicherungspflichtig und der daneben ausgeübte Minijob ist versicherungsfrei. Das kommt so hundertfach in Deutschland vor und entspricht der Rechtslage. Sie hätten auf die Versicherungsfreiheit des Minijobs verzichten können und zusätzlich Beiträge zahlen können, aber das wäre kaum ratsam gewesen. Somit ist alles im grünen Bereich.
Yaraam 12.11.2012 | 15:32
Handelte es sich bei dieser Beschäftigung tatäschlich um eine geringfügige Beschäftigung, oder evtl. um eine kurzfristige Beschäftigung? Zeiten einer kurzfristigen Beschäftigung tauchen im Versicherungsverlauf nie auf, da hierfür keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber seit dem 01.04.1999 immer Pauschalbeiträge abführen. Aus diesem Grund müssen diese Beschäftigungszeiten auch in Ihrem Versicherungsverlauf stehen, auch wenn Sie nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Im Jahr 2007 wurde eine geringfügige Beschäftigung übrigens nicht mehr über die Krankenkasse, sondern über die Minijob-Zentrale gemeldet. Vielleicht haben Sie ja noch alle Lohnabrechnungen als Nachweis?
Paulaam 12.11.2012 | 18:12
In dieser Zeit habe ich Samstags eine Wochenendzeitung mit Werbungsbeilagen ausgetragen.
DarkKnight RVam 13.11.2012 | 06:54
Ich will mal nicht hoffen, dass der Arbeitgeber "vergessen" hat sie bei der Minijobzentrale anzumelden!!! Dem Beitrag von Yara ist alles weitere zu entnehmen!!
Mitleseram 13.11.2012 | 12:28
Hallo Paula, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde dieser Nebenjob als "kurzfristige Beschäftigung" abgerechnet. Hierfür sprechen drei Indizien: Erstens, das sie nur einmal wöchentlich gearbeitet haben, denn dadurch konnten sie die maximal 50 Tage im Jahr einhalten. Zweitens: Wegen ihres Hauptberufes lag auch keine "Berufsmäßigkeit" des Nebenjobs vor. Und drittens: die Lohnsteuerkarte. Wäre es ein Minijob gewesen, hätte der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % versteuert. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das in dieser Form nicht möglich.
Mitleseram 13.11.2012 | 12:28
Hallo Paula, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde dieser Nebenjob als "kurzfristige Beschäftigung" abgerechnet. Hierfür sprechen drei Indizien: Erstens, das sie nur einmal wöchentlich gearbeitet haben, denn dadurch konnten sie die maximal 50 Tage im Jahr einhalten. Zweitens: Wegen ihres Hauptberufes lag auch keine "Berufsmäßigkeit" des Nebenjobs vor. Und drittens: die Lohnsteuerkarte. Wäre es ein Minijob gewesen, hätte der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % versteuert. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das in dieser Form nicht möglich.
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