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Minijob Pauschalsteuer

von ottoca15.08.2008 | 08:16
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6 Antworten

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Ist es korrekt, dass mein Arbeitgeber die 2 % Pauschalsteuer mir von meinem Minijobverdienst einbehält, wenn nicht , wie kann ich am besten dagegen vorgehen?Was ist die ges. Grundlage ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo ottoca,

das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer umzulegen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommenssteuerveranlagung unberücksichtigt.

5 Antworten

Schiko.am 15.08.2008 | 08:56
Die grundlage für die zwei prozent ist der gesetzes text. Vor jahren wurde einfach der stundenlohn vermindert und somit bekam der arbeitgeber steuer und abgaben die er allein bezahlte herein. Tatsächlich, es ist zulässig von den dreißig prozent die zwei prozent steuer vom brutto zu kürzen, dagegen aber nicht die lohnnebenkosten . Mit freundlichen Grüßen
Schiko.am 15.08.2008 | 11:27
Bei einem minijob bis 400 gibt es keine merkmale nach der steuerkarte, da die steuerkarte der arbgeber nicht erhält. MfG.
Wolfgangam 15.08.2008 | 13:50
Ihre Frage ist arbeitsrechtlicher und erst im zweiten Schritt steuerrechtlicher Natur. Die Frage ist also, darf Ihr Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässigerweise die pauschale Steuer von Ihrem Gehalt einbehalten. Antwort: Ja. Arbeitsrechtlich sieht es für Sie schlecht aus: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 5.8.1987) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im Innenverhältnis den Arbeitnehmer mit pauschaler Lohnsteuer belasten darf. Als Arbeitnehmer haben Sie nämlich ein Wahlrecht, Sie können (Achtung Schiko.!) die Lohnsteuerkarte (Achtung Schiko.: das hat sich seit 1987 nicht geändert!) vorlegen, um nach den persönlichen Merkmalen versteuert zu werden. Damit - so das Gericht - stehen Sie nicht schlechter als ein Arbeitnehmer, bei dem die Steuer nicht pauschal berechnet werden kann. Alternativ können Sie die pauschale 2%-ige Besteuerung bei einem Mini-Job beantragen und damit in Ihrem Fall wählen, dass die pauschale Steuer im Innenverhältnis von Ihnen getragen wird.
Schiko.am 15.08.2008 | 16:46
Es ging von vorne herein nur um den klassischen minijob. Hier zahlt der arbeitgeber die 30 % und steuerrechtlich wird dem arbeitnehmer das einkommen nicht dazugeschlagen. Gestattet ist jedoch, der arbeitgeber vermindert um die steuer den auszahlungsbetrag. Der AN. kann diesen betrag aber auch nicht in die seine steuerberechnung mit einbeziehen bei zusätzlichen einkommen Statt den minijob kann es auch geringer normalverdienst auf steuer- karte sein, bei vierhundert fällt ja nach steuerklasse I oder III über- haupt keine steuer an. So wollte ich dies ausdrücken. Barbara graf, meine §§§§ ist nicht so mein ding. Da sind sie mir, lieber wolfgang, auch andere,meilen- weit voraus. Mit freundlichen Grüßen.
ottocaam 17.08.2008 | 12:50
Danke für die Infos..eine Zusatzfrage:wenn die Steuerkarte vorgelegt wird, hat man dann die Möglichkeit, über den Lohnsteuerjahresausgleich die vom AN gezahlten Steuern zurückerstattet zu bekommen ?
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