Ich schließe mich den vorherigen Beiträgen an. Als angestellter Mitarbeiter (auch nicht im Minijob) stellen Sie dem Arbeitgeber keine Rechnungen aus. Die Definition eines Arbeitnehmers beeinhaltet u.a., dass sich der Arbeitnehmer in einem (vom Arbeitgeber) abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet, was bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Arbeitgeber in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befindet und dem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden ist und dies sich nicht unbedingt mit der Rechnungsstellung vereinbaren läßt.
Ich gehe daher davon aus, dass Sie dort nicht als Arbeitnehmer tätig sein sollen, sondern als freiberuflicher Mitarbeiter, der Aufträge von seinem Auftraggeber erhält und diesem dann die geleistete Arbeit in Rechnung stellt.
Da Sie aber vermutlich Arbeitsräume u. weitere Arbeitsmittel benutzen, die vom Arbeitgeber gestellt werden und dem Auftraggeber (Arbeitgeber) gegenüber hinsichtlich der Arbeitszeit und Art, Ort und Umfang der Arbeit weisungsgebunden sind, wäre ein Statusfeststellung angeraten, um feststellen zu lassen, ob es sich in Wahrheit nicht doch aus rechtlicher Sicht aus den o.g. Gründen um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und der Auftraggeber die bei Minijobs fälligen Sozialversicherungsbeiträge entrichten und Ihnen ein Entgelt zahlen muss, statt Ihnen lediglich die von Ihnen in Rechnung gestellten Beträge zu begleichen.