Hallo Wennecke,
Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen (§ 14 SGB IV).
Die Versicherungsbeiträge zur Direktversicherung in der von Ihnen genannten Höhe sind also nicht als Hinzuverdienst anzusehen.
Grundsätzlich dürfen Sie bis zu 6300 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen. Eine monatliche Gegenüberstellung gibt es nicht.