Der Hauptvorteil der Beitragsaufstockung für den Arbeitnehmer ist, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Diese sind beispielsweise Voraussetzung für:
* einen früheren Rentenbeginn,
* Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
* Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und
* Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für den Minijobber und ggf. sogar den Ehepartner.
Ab Beschäftigungsbeginn
Die Rentenversicherungspflicht setzt grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn ein, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.
Jederzeit für die Zukunft
Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet seine Rechtswirkung nur für die Zukunft.
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich (formlos) mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet.
Damit erklärt er sich bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufzustocken.
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__aufstockungRente/navNode.html?__nnn=true
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10948/DE/Service/DownloadCenter/2__Formulare__und__Antr_C3_A4ge/PDF-01__Personalfragebogen.html