Hallo Kathrin,
derzeit sind Sie vermutlich durch die angeführte Elternzeit nicht anderweitig berufstätig (hauptamtliche Tätigkeit ruht wahrscheinlich).
Sofern Sie ein Kind unter 3 Jahren erziehen, bekommen Sie durch den Rentenversicherungsträger die 3-jährige Kindererziehungszeit als Pflichtversicherungszeit im Nachhinein angerechnet, sobald das Kind mindestens 3 Jahre alt ist. Sollte dies zutreffen und Sie nach 3 Jahren wieder in Ihre alte Berufstätigkeit (Teilzeit oder Vollzeit) zurückkehren, könnten Sie sich von der eigenen Beitragszahlung im Mini-Job befreien lassen, da Sie dann durch die Kindererziehungszeit und die spätere Berufstätigkeit durchgehend Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung hätten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen sich im Einzelfall beraten.