Hallo Christina H.
Beim Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI, den Sie im Jahr 2013 gestellt haben, wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Bescheiderteilung verzichtet. Wenn die Zuständige Einzugsstelle (Minijobzentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung dem Befreiungsantrag widerspricht, d.h. Sie hat somit festgestellt, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, gilt die Befreiung als erteilt. Es gilt somit die Fiktion eines Befreiungsbescheides.
Da aber die Vorschriften des SGB X für diese Bescheidsfiktion entsprechend gelten und die Befreiung in Ihrer Wirkung die Beitragspflicht des Versicherten (hier, Ihre Beitragspflicht) regelt, sind Sie auch der richtige Adressat für die von der Minijobzentrale getroffene Befreiungsvoraussetzung.
Bei Bescheiden aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht ist für die Rücknahme der das Versicherungskonto führende Versicherungsträger zuständig.
Ob die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme gegeben sind, kann an dieser Stelle hier im Forum nicht geprüft werden.