Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Minijob und Befreiung

von Christina H.27.01.2015 | 16:13
1342 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo. Ich habe seit 2012 einen Minijob und seit Beginn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, um die Mindestwartezeit zu erfüllen. Im Jahr 2013 habe ich bei meinem Arbeitgeber dann einen Antrag auf Befreiung gestellt, weil die Mindestwartezeit voll war. Mein Arbeitgeber hat das ganze an die Minijob-zentrale gemeldet und mir keine eigenen Beiträge mehr abgezogen. Dass das rechtlich eigentlich nicht geht, weiss ich heute, aber ich oder mein Chef habe nie eine Nachricht erhalten, dass wir etwas falsch gemacht haben. Im Jahr 2014 habe ich jetzt Post von meiner Rentenanstalt bekommen, dass ich eigentlich immer Beiträge hätte zahlen müssen und soll nun nachzahlen. Ich bin immer noch im Minijob tätig. Meine Frage: Kann meine Rentenanstalt überhaupt das Geld von mir verlangen? Oder muss das nicht die Minijob-zentrale verlangen? Und wenn, von dort habe ich oder mein Chef nie eine Mitteilung über die falsche Befreiung erhalten. Geht das nicht erst für die Zeit, ab dem der Fehler festgestellt worden ist. Vielleicht weiss jemand Rat. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christina H.

Beim Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI, den Sie im Jahr 2013 gestellt haben, wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Bescheiderteilung verzichtet. Wenn die Zuständige Einzugsstelle (Minijobzentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung dem Befreiungsantrag widerspricht, d.h. Sie hat somit festgestellt, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, gilt die Befreiung als erteilt. Es gilt somit die Fiktion eines Befreiungsbescheides.

Da aber die Vorschriften des SGB X für diese Bescheidsfiktion entsprechend gelten und die Befreiung in Ihrer Wirkung die Beitragspflicht des Versicherten (hier, Ihre Beitragspflicht) regelt, sind Sie auch der richtige Adressat für die von der Minijobzentrale getroffene Befreiungsvoraussetzung.

Bei Bescheiden aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht ist für die Rücknahme der das Versicherungskonto führende Versicherungsträger zuständig.

Ob die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme gegeben sind, kann an dieser Stelle hier im Forum nicht geprüft werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

6 Antworten

W*lfgangam 27.01.2015 | 22:07
Hallo Christina H. zunächst mal ist Fakt, dass man/frau in einem bereits laufenden versicherungspflichtigen Minijob nicht einfach so auf die selbst gewählte Versicherungspflicht/Beitragszahlung verzichten kann, wissen Sie ja schon. Dazu müsste dieser Minijob beendet werden und nach einer 'Schamfrist' von 2 Monaten hätte dann wieder neu entschieden werden können, ob weiter/wieder versicherungsfrei oder mit Zuzahlung. Aber, das 'Problem' der zurecht erfolgten Beitragsnachforderung ist ja nun mal da (die Mininjob-Zentrale = Knappschaft-Bahn-See (kurz KBS) ist ein 'richtiger' Rentenversicherungsträger ...die KBS ist nur zuständig für die Minijobs und verteilt die eingezogenen Beiträge bzw. meldet die dadurch entstandenen Rentenzeiten zu den 'eigenen' Versicherungsträgern weiter). Das 'Problem' ist Ihr Chef ...ER war verpflichtet, die aus dem versicherungspflichtigen Minijob abzuführenden (Gesamt-)Beiträge weiter an die Einzugsstelle zu leisten, er ist Beitragsschuldner für den fehlenden 'Restbeitrag'. Insofern verstehe ich nicht ganz, warum die Minijob-Zentrale (oder Ihre zuständige DRV-Anstalt) sich an Sie wendet, wenn der Beitragszahlungen entgangen sind, die der Arbeitgeber schuldet. Da der abgelaufenen Zeitraum noch sehr kurz ist und die fehlenden Beiträge sich in der Summe in überschaubarer Grenze hält, empfehle ich hier ein Gespräch in der nächsten Beratungsstelle zur Rente. Letztendlich wird die nachzuzahlende Summe an Ihnen hängen bleiben, da es Ihre Beitragsanteile sind, die fehlen. Wenn es finanziell eng ist, lässt sich die DRV ganz sicher auch auf Ratennachzahlungen ein. Gruß w.
=//=am 28.01.2015 | 12:12
Dadurch, dass ab 01.01.2013 grundsätzlich alle Mini-Jobs versicherungsPFLICHTIG waren, sind sehr oft Mißverständnisse und Fehler -auch bei den Arbeitgebern - entstanden. Ist auch nicht so ganz einfach zu verstehen. Weil Sie im bisherigen VOR 2013 begonnenen Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, kann dies im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr geändert werden. Entgegen der Auffassung von @w*lfgang bin ich aber der Meinung, dass nicht Ihr Chef, sondern Sie Beitragsschuldnerin sind. Denn "seine" Beiträge wird Ihr Chef ja entrichtet haben. Wie auch bereits von ihm erwähnt, dürften die Beitragsnachzahlungen keine immensen Summen betragen. Sofern Sie diese nicht auf einmal zahlen können, wird dies sicher in Raten möglich sein. Sprechen Sie mit dem Sachbearbeiter der DRV darüber. Ganz ehrlich gesagt ist es nicht das Schlimmste, dass Sie weiterhin in dieser Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig sind, denn dadurch haben Sie auch mit einem geringen mtl. Beitrag Vorteile: Sie können damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen /Anwartschaften für eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten, für eine berufliche Reha z.B. kann die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt werden, Sie gehören zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente und Ihr spätere Rente erhöht sich um einen zugegeben niedrigen Betrag. Also ich vertrete schon immer die Auffassung, dass jede(r), die/der einen Mini-Job ausübt, gut beraten ist, es bei einer Pflichtversicherung zu belassen. Diese ist außerdem noch viel günstiger als jeder freiwillige Mindestbeitrag.
Schießl Konradam 28.01.2015 | 13:45
Interessant, wie die Katze um die Maus schleicht. Und so rechnet es sich für die Arbeitnehmerin wenn die Nachzahlung zur Pflicht wird. Derzeit bringt der Durchschnittsverdienst von 34857 im Jahr einen Entgeltpunkt und 28,61 Rente. Bei 450 mtl. ergeben sich 5400 im Jahr so- mit 28,61 : 34857 x 5400 Euro 4,43 Rente. Bei nur 15% Arbeitgeber Leistung sind es 4,43 : 18,9% mal 15% 3,52 Rente Im Klartext für 5400 Verdienst zu 3,9% Eigenbeitrag 210,60 höherer Jahresbeitrag bei jährlich ( 0,91 x 12) 10,92 mehr Rente im Jahr. MfG.
=//=am 28.01.2015 | 18:05
Verehrter Herr Schießl, es geht hier doch AUSNAHMSWEISE gar nicht um die Höhe der Rente, die mit Aufstockungsbeiträgen erwirtschaftet wird! Aber Sie denken immer nur an Rentenberechnungen... Ich würde sagen: Thema verfehlt, setzen. ;-)
Schießl Konradam 28.01.2015 | 18:52
Verehrter Herr Namensloser, kann mir vorstellen, für den Betroffenen sind die Worte" Die Nachzahlung in der Summe hält sich in überschaubaren Grenzen oder "Die Beitragsnachzahlungen betragen keine immense Summe" Es kann doch nicht schaden, wenn der Be- troffene die Eurobeträge für Beiträge und Rente erfährt, zumal sogar von Ratenzahlung die Rede war. Nachdem nur 1 Jahr fehlte war sicher durch die Hauptbeschäftigung Reha und EMR abge- deckt. MfG.
=//=am 29.01.2015 | 09:53
Verehrter Herr Schießl, DAS war aber nicht die Frage und außerdem habe ich erwähnt, dass sich nur eine geringe Erhöhung der Rente ergibt. Ich spreche deshalb nicht von "immensen Summen", weil bei einem mtl. Verdienst von 450,- EUR ab 01.01.2013 3,9 %, also mtl. 17,55 EUR vom Arbeitnehmer zu zahlen waren. Das sind jährlich 210,6 EUR! Also bei aller Liebe handelt es sich hierbei wirklich nicht gerade um sehr viel Geld. Ein freiwilliger Mindestbeitrag kostete im Jahr 2013 immerhin mtl. 85,05 EUR. Außerdem frage ich mich, wie Sie darauf kommen, dass eine HAUPTBESCHÄFTIGUNG ausgeübt wurde??? Würde dem so sein, hätte Christina H. sowieso auf die Versicherungspflicht verzichten können und hätte 2012 nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt werden, ist es halt irgendwann mal vorbei mit der Anwartschaft für eine EM-Rente. Tja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;-)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026