Minijob und Befreiung

von
Christina H.

Hallo.
Ich habe seit 2012 einen Minijob und seit Beginn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, um die Mindestwartezeit zu erfüllen.
Im Jahr 2013 habe ich bei meinem Arbeitgeber dann einen Antrag auf Befreiung gestellt, weil die Mindestwartezeit voll war.

Mein Arbeitgeber hat das ganze an die Minijob-zentrale gemeldet und mir keine eigenen Beiträge mehr abgezogen. Dass das rechtlich eigentlich nicht geht, weiss ich heute, aber ich oder mein Chef habe nie eine Nachricht erhalten, dass wir etwas falsch gemacht haben.

Im Jahr 2014 habe ich jetzt Post von meiner Rentenanstalt bekommen, dass ich eigentlich immer Beiträge hätte zahlen müssen und soll nun nachzahlen.

Ich bin immer noch im Minijob tätig.

Meine Frage:

Kann meine Rentenanstalt überhaupt das Geld von mir verlangen? Oder muss das nicht die Minijob-zentrale verlangen?
Und wenn, von dort habe ich oder mein Chef nie eine Mitteilung über die falsche Befreiung erhalten. Geht das nicht erst für die Zeit, ab dem der Fehler festgestellt worden ist.

Vielleicht weiss jemand Rat. Danke.

von
W*lfgang

Hallo Christina H.

zunächst mal ist Fakt, dass man/frau in einem bereits laufenden versicherungspflichtigen Minijob nicht einfach so auf die selbst gewählte Versicherungspflicht/Beitragszahlung verzichten kann, wissen Sie ja schon. Dazu müsste dieser Minijob beendet werden und nach einer 'Schamfrist' von 2 Monaten hätte dann wieder neu entschieden werden können, ob weiter/wieder versicherungsfrei oder mit Zuzahlung.

Aber, das 'Problem' der zurecht erfolgten Beitragsnachforderung ist ja nun mal da (die Mininjob-Zentrale = Knappschaft-Bahn-See (kurz KBS) ist ein 'richtiger' Rentenversicherungsträger ...die KBS ist nur zuständig für die Minijobs und verteilt die eingezogenen Beiträge bzw. meldet die dadurch entstandenen Rentenzeiten zu den 'eigenen' Versicherungsträgern weiter).

Das 'Problem' ist Ihr Chef ...ER war verpflichtet, die aus dem versicherungspflichtigen Minijob abzuführenden (Gesamt-)Beiträge weiter an die Einzugsstelle zu leisten, er ist Beitragsschuldner für den fehlenden 'Restbeitrag'. Insofern verstehe ich nicht ganz, warum die Minijob-Zentrale (oder Ihre zuständige DRV-Anstalt) sich an Sie wendet, wenn der Beitragszahlungen entgangen sind, die der Arbeitgeber schuldet.

Da der abgelaufenen Zeitraum noch sehr kurz ist und die fehlenden Beiträge sich in der Summe in überschaubarer Grenze hält, empfehle ich hier ein Gespräch in der nächsten Beratungsstelle zur Rente. Letztendlich wird die nachzuzahlende Summe an Ihnen hängen bleiben, da es Ihre Beitragsanteile sind, die fehlen. Wenn es finanziell eng ist, lässt sich die DRV ganz sicher auch auf Ratennachzahlungen ein.

Gruß
w.

von
=//=

Dadurch, dass ab 01.01.2013 grundsätzlich alle Mini-Jobs versicherungsPFLICHTIG waren, sind sehr oft Mißverständnisse und Fehler -auch bei den Arbeitgebern - entstanden. Ist auch nicht so ganz einfach zu verstehen.

Weil Sie im bisherigen VOR 2013 begonnenen Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, kann dies im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr geändert werden.

Entgegen der Auffassung von @w*lfgang bin ich aber der Meinung, dass nicht Ihr Chef, sondern Sie Beitragsschuldnerin sind. Denn "seine" Beiträge wird Ihr Chef ja entrichtet haben.

Wie auch bereits von ihm erwähnt, dürften die Beitragsnachzahlungen keine immensen Summen betragen. Sofern Sie diese nicht auf einmal zahlen können, wird dies sicher in Raten möglich sein. Sprechen Sie mit dem Sachbearbeiter der DRV darüber.

Ganz ehrlich gesagt ist es nicht das Schlimmste, dass Sie weiterhin in dieser Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig sind, denn dadurch haben Sie auch mit einem geringen mtl. Beitrag Vorteile: Sie können damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen /Anwartschaften für eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten, für eine berufliche Reha z.B. kann die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt werden, Sie gehören zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente und Ihr spätere Rente erhöht sich um einen zugegeben niedrigen Betrag.

Also ich vertrete schon immer die Auffassung, dass jede(r), die/der einen Mini-Job ausübt, gut beraten ist, es bei einer Pflichtversicherung zu belassen. Diese ist außerdem noch viel günstiger als jeder freiwillige Mindestbeitrag.

von
Schießl Konrad

Interessant, wie die Katze um die Maus
schleicht.
Und so rechnet es sich für die Arbeitnehmerin
wenn die Nachzahlung zur Pflicht wird.

Derzeit bringt der Durchschnittsverdienst
von 34857 im Jahr einen Entgeltpunkt und
28,61 Rente.

Bei 450 mtl. ergeben sich 5400 im Jahr so-
mit 28,61 : 34857 x 5400 Euro 4,43
Rente. Bei nur 15% Arbeitgeber Leistung
sind es 4,43 : 18,9% mal 15% 3,52 Rente

Im Klartext für 5400 Verdienst zu 3,9%
Eigenbeitrag 210,60 höherer Jahresbeitrag
bei jährlich ( 0,91 x 12) 10,92 mehr Rente
im Jahr.

MfG.

Experten-Antwort

Hallo Christina H.

Beim Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI, den Sie im Jahr 2013 gestellt haben, wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Bescheiderteilung verzichtet. Wenn die Zuständige Einzugsstelle (Minijobzentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung dem Befreiungsantrag widerspricht, d.h. Sie hat somit festgestellt, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, gilt die Befreiung als erteilt. Es gilt somit die Fiktion eines Befreiungsbescheides.
Da aber die Vorschriften des SGB X für diese Bescheidsfiktion entsprechend gelten und die Befreiung in Ihrer Wirkung die Beitragspflicht des Versicherten (hier, Ihre Beitragspflicht) regelt, sind Sie auch der richtige Adressat für die von der Minijobzentrale getroffene Befreiungsvoraussetzung.
Bei Bescheiden aus dem Beitrags- und Versicherungsrecht ist für die Rücknahme der das Versicherungskonto führende Versicherungsträger zuständig.
Ob die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme gegeben sind, kann an dieser Stelle hier im Forum nicht geprüft werden.

von
=//=

Zitiert von: Schießl Konrad

Interessant, wie die Katze um die Maus
schleicht.
Und so rechnet es sich für die Arbeitnehmerin
wenn die Nachzahlung zur Pflicht wird.

Derzeit bringt der Durchschnittsverdienst
von 34857 im Jahr einen Entgeltpunkt und
28,61 Rente.

Bei 450 mtl. ergeben sich 5400 im Jahr so-
mit 28,61 : 34857 x 5400 Euro 4,43
Rente. Bei nur 15% Arbeitgeber Leistung
sind es 4,43 : 18,9% mal 15% 3,52 Rente

Im Klartext für 5400 Verdienst zu 3,9%
Eigenbeitrag 210,60 höherer Jahresbeitrag
bei jährlich ( 0,91 x 12) 10,92 mehr Rente
im Jahr.

MfG.

Verehrter Herr Schießl,

es geht hier doch AUSNAHMSWEISE gar nicht um die Höhe der Rente, die mit Aufstockungsbeiträgen erwirtschaftet wird!

Aber Sie denken immer nur an Rentenberechnungen... Ich würde sagen: Thema verfehlt, setzen. ;-)

von
Schießl Konrad

Verehrter Herr Namensloser,

kann mir vorstellen, für den Betroffenen sind
die Worte" Die Nachzahlung in der Summe
hält sich in überschaubaren Grenzen oder "Die
Beitragsnachzahlungen betragen keine immense Summe"

Es kann doch nicht schaden, wenn der Be-
troffene die Eurobeträge für Beiträge und Rente erfährt, zumal sogar von Ratenzahlung die Rede war.

Nachdem nur 1 Jahr fehlte war sicher durch
die Hauptbeschäftigung Reha und EMR abge-
deckt.

MfG.

von
=//=

Verehrter Herr Schießl,

DAS war aber nicht die Frage und außerdem habe ich erwähnt, dass sich nur eine geringe Erhöhung der Rente ergibt.

Ich spreche deshalb nicht von "immensen Summen", weil bei einem mtl. Verdienst von 450,- EUR ab 01.01.2013 3,9 %, also mtl. 17,55 EUR vom Arbeitnehmer zu zahlen waren. Das sind jährlich 210,6 EUR! Also bei aller Liebe handelt es sich hierbei wirklich nicht gerade um sehr viel Geld. Ein freiwilliger Mindestbeitrag kostete im Jahr 2013 immerhin mtl. 85,05 EUR.

Außerdem frage ich mich, wie Sie darauf kommen, dass eine HAUPTBESCHÄFTIGUNG ausgeübt wurde??? Würde dem so sein, hätte Christina H. sowieso auf die Versicherungspflicht verzichten können und hätte 2012 nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

Wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt werden, ist es halt irgendwann mal vorbei mit der Anwartschaft für eine EM-Rente.

Tja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;-)

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