Der Antwort von KSC schließen wir uns an.
Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden und einem Verdienst unter 450,00 Euro ist für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Regel zwar unschädlich, muss dem Rentenversicherungsträger allerdings mitgeteilt werden.
Sie haben die Beschäftigung im Antrag auf Weitergewährung angegeben, damit haben Sie Ihre Mitteilungspflichten nachgeholt.
Der Rentenversicherungsträger wird nun über den weiteren Rentenanspruch entscheiden.