Sehr geehrter Herr Reiter,
Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren und weiterhin ein Arbeitsentgelt erzielen, das die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigt, sind nach § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei und können wie nach dem bis 31.12.2012 maßgebenden Recht ab 01.01.2013 nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI weiterhin zum Erwerb voller Leistungsansprüche auf diese Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten.
Es muss sich um ein über den 31.12.2012 hinaus ab 01.01.2013 fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne handeln. Wurden die Beschäftigungsverhältnisse hingegen zum 01.01.2013 neu begründet besteht seit 01.01.2013 Versicherungspflicht (Mit Befreiungsmöglichkeit - frühestens ab Monat der Antragstellung).
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale, 45115 Essen,
Service-Center: Tel.: 0355 2902-70799 Mo. - Fr. 7.00 - 19.00 Uhr; Fax.: 0201 384979797