Hallo, Johann,
bezüglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von der geringfügigen Beschäftigung teilen wir mit, dass zum Arbeitsentgelt auch einmalige Einnahmen (hier: Urlaubsgeld) gehört, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (BSG-Urteil vom 28.02.1984 - 12 RK 21/83 - USK 8401), es sei denn auf die Zahlung wurde im Voraus verzichtet. Nur ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten würde nicht zur Versicherungspflicht führen; als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres angesehen. Da in Ihrem Falle ein Tarifvertrag vorschreibt, dass ein Urlaubsgeld zu leisten ist, ein Verzicht im Voraus anscheinend nicht erfolgte und die Höhe des Lohnes keinen Spielraum mehr zulässt, ist es schwierig nun Argumente zu finden, die eine Änderung der Feststellung durch den Betriebsprüfer nach sich ziehen würden. Arbeitgeber, Betriebsrat und Betriebsprüfer könnten ggfs. in einem Gespräch nochmals versuchen, den Sachverhalt zu erörtern. Einen weiteren Tipp können wir Ihnen hier leider nicht geben.