Nach der Definition des Gesetzgebers ist voll erwerbsgemindert derjenige, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Es ist hierbei unerheblich, ob der derjenige mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu erzielen. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, sind daher - neben der erforderlichen Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - auch die medizinischen Voraussetzungen zu prüfen.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann jedoch auch bei vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen nur tatsächlich gezahlt werden, wenn sich das erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450 EUR. Auf die Anzahl der Stunden - unabhängig ob täglich, wöchentlich oder monatlich - in der das Arbeitsentgelt erzielt wird, kommt es bei der Überprüfung des Hinzuverdienstes nicht an. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die rein aus gesundheitlichen Gründen gezahlt wird, erfolgt daher in diesem Rahmen auch keine Überprüfung der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.
Für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist jedoch nicht nur die gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens, sondern ggf. auch die jeweilige Arbeitsmarktlage maßgebend. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, ist daher derjenige mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für denjenigen verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit steht allerdings der Annahme eines verschlossenen (Teilzeit-)Arbeitsmarktes entgegen, wenn sie täglich 3 Stunden und mehr umfasst. Beruht die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes (Seite 2 des Rentenbescheides) ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. Bei einem monatlichen Arbeitseinkommen bis zu 450 EUR ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, das eine Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird.
Unabhängig von der Überprüfung des Hinzuverdienstes, kann der Rentenversicherungsträger, aber auch nach Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (ggf. Dauerrente), das Vorliegen der Voraussetzungen für den weiteren Rentenspruch überprüfen. Für die Feststellung, ob Änderungen in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung führten, eingetreten sind, ist es dann erforderlich, Auskünfte über Gesundheits- und Arbeitsverhältnisse für die Zeit nach Rentenbewilligung einzuholen.