Hallo!
Gilt die Mindesbeitragsbemessungsgrundlage von 155€ auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei waren?
Wie bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen in diesem Fall? Das tatsächliche Arbeitsentgelt nach §162 Nr. 1?
Und aus welchem Betrag zahlt der AG die Beiträge? (§172 Abs. 3 "15% des Arbeitsentgelts das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären..."?) Zahlt der AG nun aus dem tatsächlichen Entgelt die 15% oder aus mindestens 155€?
Und wie ist das ganze bei der Anwendung des §76b Abs. 2?
Gilt hier auch das tatsächliche Entgelt (also beispielsweise 120€ monatlich) oder mind. 155€?
Bitte um schnelle Antwort!
Morgen steht Klausur nach altem Recht an ;-)