Hallo Andreas,
soweit es die Regelungen des Hinzuverdienstes bei Altersrenten betrifft, ist den Ausführungen des users santander nichts hinzuzufügen.
Zu der Frage der Abgaben in den Minijobs möchten wir folgendes anmerken Für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, die ab 1.1.2017 einen neuen Minijob aufnehmen, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird. Es besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Befreiung kann allerdings nur für beide Minijobs einheitlich ausgesprochen werden. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muss schriftlich gegenüber den Arbeitgebern erklärt werden. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die Zukunft, auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus.
Aus den Pflichtbeiträgen für die ab 1.1.2017 rentenversicherungspflichtig beschäftigten Altersrentner und den ab 1.1.2017 gezahlten Pauschalbeiträgen für versicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig beschäftigte Altersrentner erwachsen zusätzliche Rentenanwartschaften. Diese Rentenanwartschaften erhöhen die Altersrente ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze.
Ab 1.1.2017 können beschäftigte Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und somit weiterhin rentenversicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich neben dem eigenen Beitragsanteil auch der Arbeitgeberanteil rentensteigernd aus (Aktivierung des Arbeitgeberanteils). Die in einem Kalenderjahr aus diesen Pflichtbeiträgen erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften erhöhen zum 1.Juli des Folgejahres die Altersrente. Für Altersrentner, die sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht für den Minijob befreit haben, gilt die Versicherungsfreiheit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Aktivierung des Arbeitgeberanteils ist dann nicht mehr möglich.
Bevor Sie auf die Versicherungspflicht verzichten, empfehlen wir Ihnen daher, sich über die Auswirkungen Ihrer Entscheidung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung