Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Miss Marple,
auf die Witwenrente anzurechnende Einkommen sind unter anderem Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (auch aus einer geringfügigen Beschäftigung und Vorruhestandsgeld, das vom Arbeitgeber gezahlt wird) und Gewinne aus selbständiger Tätigkeit. Die Bruttoeinkünfte werden um Pauschalabzüge gekürzt und dann zu 40% auf die Witwenrente angerechnet, soweit diese "Nettoeinkünfte" den Freibetrag von zur Zeit 872,52 € übersteigen.
Beispiel:
Arbeitsentgelt brutto 1000,00 €
geringfügige rv-pflichtige Beschäftigung 450,00 €
beide Bruttobeträge werden pauschal um 40% gekürzt
anzurechnendes Einkommen wäre damit 870,00 €
Dieser Betrag liegt unter dem Freibetrag von 872,52 €. Wenn keine weiteren anzurechnenden Einnahmen vorliegen, wären diese Einkünfte nicht auf die Witwenrente anzurechnen.
Liegen die Bruttoeinnahmen zum Beispiel bei 2000,00 € monatlich, werden diese (pauschal gekürzt um 40%) in Höhe von 1200,00 € bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Angerechnet werden davon auf die Witwenrente 40% des den Freibetrag übersteigenden Betrages, also 1200,00 € minus 872,52 € = 372,48 € mal 40% = 130,99 €. Die Witwenrente wird dann in Höhe von 800,00 € minus 130,99 € = 669,01 € gezahlt.
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