Definiert wird der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 30 SGB 1. Gemaß § 30 Abs. 3 S. 2 SGB 1 hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn das Grundsicherungsamt die Leistung eingestellt hat, wird dies schon geprüft worden sein. Sie sollten dann, nachdem Sie Ihren Aufenthalt wieder im Inland haben, den Antrag erneut stellen.