Ist Ihr Leistungsvermögen entsprechend herabgesetzt, wird nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme vom Rentenversicherungsträger das Rentenverfahren eingeleitet. Sie werden dann zur Stellung eines formellen Rentenantrages aufgefordert. Abhängig vom Restleistungsvermögen besteht ggf. ein Anspruch auf teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente.
Dieser sogenannten "Umdeutung" Ihres Reha-Antrages in einen Rentenantrag müssen Sie nicht unbedingt folgen, sofern die Krankenkasse Sie nicht zur Reha-Antragstellung aufgefordert hat.
Während des Rentenbezuges können Sie nebenher weiterarbeiten. Allerdings ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt auf die Rente anzurechnen, so dass diese entweder nur als Teilrente oder überhaupt nicht gezahlt werden kann. Die Hinzuverdienstgrenzen teilt Ihnen auf Anfrage der Rentenversicherungsträger mit."