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Experten-Antwort

Mit Pflege Die Rente steigern - bei vorgezogener Altersrente

von almöhi-5302.02.2021 | 15:01
172 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo , Meine Frau ist Jahrgang 1958 und möchte Mitte diesen Jahres die vorgezogene Altersrente ( mit 10,8 % Abzüge ) beantragen , Sie hat über 40 Beitrags- bzw. Zurechnungszeiten , Sie pflegt Jemanden mit der Pflegestufe 2 ( Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge ) . Nun meine Frage : Kann Sie die Flexirente beantragen (99 % ), also auf 1% vorläufig verzichten um dann mit Hilfe der Beitragszahlungen der Pflegekasse jährliche Rentensteigerungen zu erhalten . Also geht das auch bei einer vorgezogenen Altersrente oder nur bei einer Regelaltersrente . MfG

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo almöhi-53,

bei Bezug einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist es nicht nötig auf ein Prozent seiner Rente zu verzichten. Die Pflegekasse ist dennoch dazu verpflichtet weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einzuzahlen. Allerdings wirken sich die Beiträge auch erst zum Erreichen der Regelaltersgrenze aus.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo almöhi-53,

bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente ist der Verzicht auf 1% der Rente nicht erforderlich, da die Versicherungspflicht durch den Rentenbezug nicht endet. Erst ab Erreichen der [Regelaltersgrenze:]https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenbeginnrechner.html wäre dies notwendig, wenn die Pflegekasse über die Regelaltersgrenze hinaus die Beiträge abführen soll. Die Regelaltersgrenze wird bei Jahrgang 1958 mit 66 Jahren erreicht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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13 Antworten

ICKEam 02.02.2021 | 15:30
bis zum Erreichen des Regelrentenalters ist der Verzicht auf 1% der Rente nicht notwendig, da die Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit weiter durch die Pflegekasse zu zahlen sind.
almöhi-53am 02.02.2021 | 15:52
Vielen Dank für die schnellen Antworten MfG
W°lfgangam 02.02.2021 | 19:08
Ergänzend: Sofern die Pflegetätigkeit über die Regelaltersgrenze noch weiter besteht, sollte _rechtzeitig_ die 99 %-Teilrente beantragt werden, damit von der Pflegekasse weiter die Pflichtbeiträge ins eigene Rentenkonto gezahlt werden. Erfahrungsgemäß informieren die Pflegekassen die pflegende Person erst 3-4 Monate _nach_ Erreichen der Regelaltersgrenze, das sie jetzt 'versicherungsfrei' ist + keine Rentenbeiträge mehr bei einer Vollrente gezahlt werden ...viel zu spät, da rückwirkend keine Teilrente mehr beantragt werden kann - und somit bereits 3-5 Monate rentensteigernde Pflichtbeiträge verloren sind. Also, schon _im_ Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze die 99 %-Teilrente beantragen (formlos von Zuhause oder bei der nächsten Beratungsstelle DRV oder Versicherungsamt), damit die Pflichtversicherung aus der Pflegetätigkeit unmittelbar weiter geht. Und dran denken: endet die Pflegetätigkeit (Tod oder Heim), sofort wieder die Vollrente beantragen = das 1 % Verzicht soll nur für die Pflegetätigkeit wirken/deswegen die Rente erhöhen. Der Wunsch auf 100 %-Rente wird ebenfalls erst ab nächstem Monatsersten umgesetzt. Gruß w.
Jonnyam 02.02.2021 | 21:29
Ob sich das mit dem Vericht lohnt, hängt aber von der Rentenhöhe und der Pflegestufe/grad ab. Je höher die Rente und je niedriger die Pflegestufe desto länger die Phase bis zum Beginn der wirklich positiven Effekte (und umgekehrt)
G.W.am 02.02.2021 | 21:58
Ergänzend möchte ich auch noch erwähnen, dass der Bezug einer Teilrente sich auch nachteilig auf die betriebliche Altersvorsorge auswirken kann. Näheres dazu: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/flexirente-wer-teilre…
Nobbis Litfasssäuleam 03.02.2021 | 07:52
Zur Komplettierung: Ob sich der Verzicht lohnt, hängt neben den beiden von Jonny erwähnten wesentlichen Faktoren (1. Rentenhöhe; 2. Pflegegrad) darüber hinaus 2b. von der Pflegeart (Pflegesachleistung, Kombileistung oder Pflegegeld), 2c. von der Relation zwischen Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt, 3. vom Abwägungsmonat, 4. von der Lebenserwartung, 5. vom Abstand zum Regelrenteneintrittsalter, 6a. von der individuellen Zeit-Geld-Diskontierung, 6b. von individuellen familiären, steuerlichen und abgabenspezifischen Einflussfaktoren (insbesondere Grenzsteuersatz und Hinterbliebenenrenten, aber auch das, was G.W. verlinkt) ab. Lassen wir 2c, 4., 6a und 6b mal außen vor wegen Geringfügigkeit (2c), Offensichtlichkeit (4) oder Komplexität (6a und 6b), so sind die weiteren Faktoren mitunter für sich entscheidungsrelevant: Ad 2b.: Bei Kombileistung sind die gutgeschriebenen Rentenpunkte um 3/14tel höher als bei Pflegesachleistung. Und bei Pflegegeld noch mal 3/14tel höher (in jedem Pflegegrad). Ad 3.: Da die Erhöhung jeweils zum 1.7. des Folgejahres erfolgt, lohnt sich der Verzicht im Dezember ceteris paribus am meisten und der Verzicht im Januar am wenigsten. Ad 5.: Die durch die Pflege hinzukommenden Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor erhöht. Der hängt proportional vom zeitlichen Abstand zwischen dem jeweiligen 1.7. und dem Regelrenteneintrittsalter ab. Die Restlebenserwartung sinkt jedoch überproportional. Mal ein Beispiel zu 3.: Wenn Ihre Frau am Tag der ‚Schlacht von Göteborg‘ (24.06.1958) geboren ist, als Basis bereits über 36 Rentenpunkte verfügt, Pflegegrad 2 mit Pflegegeld besteht und wir für die Lebenserwartung die Periodensterbetafel 2016/18 zugrunde legen, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass die später höhere Rente den 1%igen Verzicht mindestens kompensiert, für den Dezember 2024 (über den Sie sich, wie W. schreibt, bis November 2024 entscheiden müssen) unter gleichbleibenden Annahmen zu den übrigen Punkten bei über 99,3%. Für Januar 2025 ist die Wahrscheinlichkeit dagegen nur noch bei 98,3%. D.h., plakativ formuliert: Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich nicht lohnt, hat sich durch den 3. Abwägungsmonat-Effekt mehr als verdoppelt von 0,7%punkte auf 1,7%punkte. Von der Deutschen Rentenversicherung werden Sie hinsichtlich dieser gesamten Abwägungslage übrigens in der Regel nicht quantitativ beraten, weil das die Software und Zeit nicht hergibt. Die Berater gehen in der Beratung qualitativ in der Regel auch nicht auf alle Punkte von 1. Bis 5. ein, obwohl sie es könnten. (Zu Punkt 6. kann/darf vereinfacht gesagt nicht beraten werden.)
Häam 03.02.2021 | 10:26
Zitat von Nobbis Litfasssäule anzeigenausblenden
Nobbis Litfasssäule schrieb

Zur Komplettierung: Ob sich der Verzicht lohnt, hängt neben den beiden von Jonny erwähnten wesentlichen Faktoren (1. Rentenhöhe; 2. Pflegegrad) darüber hinaus 2b. von der Pflegeart (Pflegesachleistung, Kombileistung oder Pflegegeld), 2c. von der Relation zwischen Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt, 3. vom Abwägungsmonat, 4. von der Lebenserwartung, 5. vom Abstand zum Regelrenteneintrittsalter, 6a. von der individuellen Zeit-Geld-Diskontierung, 6b. von individuellen familiären, steuerlichen und abgabenspezifischen Einflussfaktoren (insbesondere Grenzsteuersatz und Hinterbliebenenrenten, aber auch das, was G.W. verlinkt) ab. Lassen wir 2c, 4., 6a und 6b mal außen vor wegen Geringfügigkeit (2c), Offensichtlichkeit (4) oder Komplexität (6a und 6b), so sind die weiteren Faktoren mitunter für sich entscheidungsrelevant: Ad 2b.: Bei Kombileistung sind die gutgeschriebenen Rentenpunkte um 3/14tel höher als bei Pflegesachleistung. Und bei Pflegegeld noch mal 3/14tel höher (in jedem Pflegegrad). Ad 3.: Da die Erhöhung jeweils zum 1.7. des Folgejahres erfolgt, lohnt sich der Verzicht im Dezember ceteris paribus am meisten und der Verzicht im Januar am wenigsten. Ad 5.: Die durch die Pflege hinzukommenden Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor erhöht. Der hängt proportional vom zeitlichen Abstand zwischen dem jeweiligen 1.7. und dem Regelrenteneintrittsalter ab. Die Restlebenserwartung sinkt jedoch überproportional.

Mal ein Beispiel zu 3.: Wenn Ihre Frau am Tag der ‚Schlacht von Göteborg‘ (24.06.1958) geboren ist, als Basis bereits über 36 Rentenpunkte verfügt, Pflegegrad 2 mit Pflegegeld besteht und wir für die Lebenserwartung die Periodensterbetafel 2016/18 zugrunde legen, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass die später höhere Rente den 1%igen Verzicht mindestens kompensiert, für den Dezember 2024 (über den Sie sich, wie W. schreibt, bis November 2024 entscheiden müssen) unter gleichbleibenden Annahmen zu den übrigen Punkten bei über 99,3%. Für Januar 2025 ist die Wahrscheinlichkeit dagegen nur noch bei 98,3%. D.h., plakativ formuliert: Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich nicht lohnt, hat sich durch den 3. Abwägungsmonat-Effekt mehr als verdoppelt von 0,7%punkte auf 1,7%punkte.

Von der Deutschen Rentenversicherung werden Sie hinsichtlich dieser gesamten Abwägungslage übrigens in der Regel nicht quantitativ beraten, weil das die Software und Zeit nicht hergibt. Die Berater gehen in der Beratung qualitativ in der Regel auch nicht auf alle Punkte von 1. Bis 5. ein, obwohl sie es könnten. (Zu Punkt 6. kann/darf vereinfacht gesagt nicht beraten werden.)

Von der Deutschen Rentenversicherung werden Sie hinsichtlich dieser gesamten Abwägungslage übrigens in der Regel nicht quantitativ beraten, weil das die Software und Zeit nicht hergibt. Die Berater gehen in der Beratung qualitativ in der Regel auch nicht auf alle Punkte von 1. Bis 5. ein, obwohl sie es könnten. (Zu Punkt 6. kann/darf vereinfacht gesagt nicht beraten werden.)
Dann ist es ja gut, dass es Leute wie Sie gibt, die derartige Berechnungen, auch wenn zeitaufwendig und aufgrund Punkt 4 immer noch spekulativ, sicherlich kostenlos für Versicherte durchführen. Oder etwa doch nicht so ganz selbstlos und ohne daran zu verdienen? Vorsicht vor derartigen "Ratgebern"!
Nobbis Litfasssäuleam 03.02.2021 | 12:02
Zitat von Hä anzeigenausblenden
Ja, die Frage der Kosten (auch des Zeitaufwandes) ist berechtigt. Bei den Entschädigungsregelungen für Versichertenberater*innen besteht da Transparenz. Gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 5.12.2028 wird für jede Änderung von 99% auf Vollrente oder zurück 9,50 Euro erstattet. Die A&B-Mitarbeitenden sind von den Verrechnungskosten für Steuerzahler natürlich "teurer" - und auch schwerer objektiv zu berechnen... So oder so: Die Hauptkosten sind der Zeitaufwand. Die Berechnung geht immer schneller als die Erklärung. Das ist wie bei der Gesamtleistungsbewertung. Der eine möchte nur das Ergebnis, der andere das Ergebnis grob nachvollziehen, der dritte jede Stellschraube selber rechnen können. Vor dem Hintergrund wird die Kosten wohl jeder unterschiedlich beurteilen ...
Häam 03.02.2021 | 14:21
Zitat von Nobbis Litfasssäule anzeigenausblenden
Berechnungen, auch wenn zeitaufwendig und aufgrund Punkt 4 immer noch spekulativ, sicherlich kostenlos für Versicherte durchführen.
Ja, die Frage der Kosten (auch des Zeitaufwandes) ist berechtigt. Bei den Entschädigungsregelungen für Versichertenberater*innen besteht da Transparenz. Gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 5.12.2028 wird für jede Änderung von 99% auf Vollrente oder zurück 9,50 Euro erstattet. Die A&B-Mitarbeitenden sind von den Verrechnungskosten für Steuerzahler natürlich "teurer" - und auch schwerer objektiv zu berechnen... So oder so: Die Hauptkosten sind der Zeitaufwand. Die Berechnung geht immer schneller als die Erklärung. Das ist wie bei der Gesamtleistungsbewertung. Der eine möchte nur das Ergebnis, der andere das Ergebnis grob nachvollziehen, der dritte jede Stellschraube selber rechnen können. Vor dem Hintergrund wird die Kosten wohl jeder unterschiedlich beurteilen ...
Na Sie scheinen es ja nötig zu haben, für freie Rentenberater zu werben. Läuft das Geschäft nicht so gut? Könnte daran liegen, dass die überwiegende Anzahl der Versicherten mit der kostenfreien Beratung der Rentenversicherung zufrieden ist und ihr Geld nicht einer Klientel geben möchten, die häufig auch nicht besser und zufriedenstellender beraten können, sich aber dafür auch noch bezahlen lassen.
W°lfgangam 04.02.2021 | 21:12
Zitat von Nobbis Litfasssäule anzeigenausblenden
Nobbis Litfasssäule schrieb

Zur Komplettierung: Ob sich der Verzicht lohnt, hängt neben den beiden von Jonny erwähnten wesentlichen Faktoren (1. Rentenhöhe; 2. Pflegegrad) darüber hinaus 2b. von der Pflegeart (Pflegesachleistung, Kombileistung oder Pflegegeld), 2c. von der Relation zwischen Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt, 3. vom Abwägungsmonat, 4. von der Lebenserwartung, 5. vom Abstand zum Regelrenteneintrittsalter, 6a. von der individuellen Zeit-Geld-Diskontierung, 6b. von individuellen familiären, steuerlichen und abgabenspezifischen Einflussfaktoren (insbesondere Grenzsteuersatz und Hinterbliebenenrenten, aber auch das, was G.W. verlinkt) ab. Lassen wir 2c, 4., 6a und 6b mal außen vor wegen Geringfügigkeit (2c), Offensichtlichkeit (4) oder Komplexität (6a und 6b), so sind die weiteren Faktoren mitunter für sich entscheidungsrelevant: Ad 2b.: Bei Kombileistung sind die gutgeschriebenen Rentenpunkte um 3/14tel höher als bei Pflegesachleistung. Und bei Pflegegeld noch mal 3/14tel höher (in jedem Pflegegrad). Ad 3.: Da die Erhöhung jeweils zum 1.7. des Folgejahres erfolgt, lohnt sich der Verzicht im Dezember ceteris paribus am meisten und der Verzicht im Januar am wenigsten. Ad 5.: Die durch die Pflege hinzukommenden Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor erhöht. Der hängt proportional vom zeitlichen Abstand zwischen dem jeweiligen 1.7. und dem Regelrenteneintrittsalter ab. Die Restlebenserwartung sinkt jedoch überproportional.

Mal ein Beispiel zu 3.: Wenn Ihre Frau am Tag der ‚Schlacht von Göteborg‘ (24.06.1958) geboren ist, als Basis bereits über 36 Rentenpunkte verfügt, Pflegegrad 2 mit Pflegegeld besteht und wir für die Lebenserwartung die Periodensterbetafel 2016/18 zugrunde legen, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass die später höhere Rente den 1%igen Verzicht mindestens kompensiert, für den Dezember 2024 (über den Sie sich, wie W. schreibt, bis November 2024 entscheiden müssen) unter gleichbleibenden Annahmen zu den übrigen Punkten bei über 99,3%. Für Januar 2025 ist die Wahrscheinlichkeit dagegen nur noch bei 98,3%. D.h., plakativ formuliert: Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich nicht lohnt, hat sich durch den 3. Abwägungsmonat-Effekt mehr als verdoppelt von 0,7%punkte auf 1,7%punkte.

Von der Deutschen Rentenversicherung werden Sie hinsichtlich dieser gesamten Abwägungslage übrigens in der Regel nicht quantitativ beraten, weil das die Software und Zeit nicht hergibt. Die Berater gehen in der Beratung qualitativ in der Regel auch nicht auf alle Punkte von 1. Bis 5. ein, obwohl sie es könnten. (Zu Punkt 6. kann/darf vereinfacht gesagt nicht beraten werden.)

Ohh ...jemand mit Wissen/Erfahrungs-/Anwendungswissen in diesem sehr speziellen Thema. Dem gönne ich dann auch die 9,50 € dafür! ...bleibt meine Wartezone/Terminkalender dafür für wirklich wichtige/kostenfreie Info's frei :-) Gruß w. PS: den Beiträgen von @Hä kann ich hier nicht ganz folgen, wenn es nur um 'Peanuts' und schnelle Erledigung von simplen Kernfragen geht ...
Mitleseram 05.02.2021 | 07:57
Zitat von Hä anzeigenausblenden
Ja, die Frage der Kosten (auch des Zeitaufwandes) ist berechtigt. Bei den Entschädigungsregelungen für Versichertenberater*innen besteht da Transparenz. Gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 5.12.2028 wird für jede Änderung von 99% auf Vollrente oder zurück 9,50 Euro erstattet. Die A&B-Mitarbeitenden sind von den Verrechnungskosten für Steuerzahler natürlich "teurer" - und auch schwerer objektiv zu berechnen... So oder so: Die Hauptkosten sind der Zeitaufwand. Die Berechnung geht immer schneller als die Erklärung. Das ist wie bei der Gesamtleistungsbewertung. Der eine möchte nur das Ergebnis, der andere das Ergebnis grob nachvollziehen, der dritte jede Stellschraube selber rechnen können. Vor dem Hintergrund wird die Kosten wohl jeder unterschiedlich beurteilen ...
Na Sie scheinen es ja nötig zu haben, für freie Rentenberater zu werben. Läuft das Geschäft nicht so gut? Könnte daran liegen, dass die überwiegende Anzahl der Versicherten mit der kostenfreien Beratung der Rentenversicherung zufrieden ist und ihr Geld nicht einer Klientel geben möchten, die häufig auch nicht besser und zufriedenstellender beraten können, sich aber dafür auch noch bezahlen lassen.
Lieber "Hä", die Leistungen der Versichertenberater/-innen sind für die Kunden kostenlos. Die von "Nobbis Litfaßsäule" genannten 9,50 EUR beziehen sich auf die von der DRV zu erstattende Aufwandsentschädigung.
Anti-Wolleam 05.02.2021 | 06:25
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
(...)
Ohh ...jemand mit Wissen/Erfahrungs-/Anwendungswissen in diesem sehr speziellen Thema. Dem gönne ich dann auch die 9,50 € dafür! ...bleibt meine Wartezone/Terminkalender dafür für wirklich wichtige/kostenfreie Info's frei :-) Gruß w. PS: den Beiträgen von @Hä kann ich hier nicht ganz folgen, wenn es nur um 'Peanuts' und schnelle Erledigung von simplen Kernfragen geht ...
Dein Terminkalender dürfte eh schon ziemlich frei sein. :-)
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