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mitarbeitende Söhne RV-Pflichtig?

von Franck13.01.2011 | 18:35
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bei einem Einzelunternehmen der Eltern arbeiten die beiden Söhne mit. Die Eltern haben 100 % der Anteile. Die Söhne arbeiten regelmäßig mit ohne Arbeitsvertrag. Sind die Söhne RV-pflichtig oder ist das Gewinnvorwegnahme und somit RV-frei? Gruß Frank J. Kontz

5 Antworten

RFnam 14.01.2011 | 12:57
Bei regelmässiger Mitarbeit dürfte es sich hier bis jetzt um Schwarzarbeit handeln. Aus meiner Sicht besteht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das zur Versicherungspflicht führt. Sozialversicherungsbeiträge sind wie für jeden Arbeitnehmer zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Die Form des Abschlusses des Arbeitsvertrages spielt keine Rolle, das Arbeitsrecht lässt meines Wissens auch mündliche Vereinbarungen zu. Zu einer verbindlichen Klärung wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse in deren Eigenschaft als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge. Diese nimmt eine Prüfung des Sachverhaltes vor und trifft eine verbindliche Entscheidung. Machen Sie das auf jeden Fall, bevor von der RV eine Betriebsprüfung vorgenommen wird und Sie rückwirkend zur Kasse gebeten werden. -------------------------------------------------------------- Übrigends, in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages könnte einer der beiden Anteilsinhaber auch ein abhängig Beschäftigter sein.
KSCam 14.01.2011 | 13:17
Diese Frage haben Sie doch hoffentlich nicht ernst gemeint? Söhne (oder sonst wer) arbeiten regelmäßig im Betrieb, erhalten dafür auch Geld und mit irgendwelchen Buchhaltertricks wird alles nicht als Lohn behandelt? Hoffentlich merkt das spätestens die Betriebsprüfung und verknackt den Betrieb zur Nachzahlung der Sozialbeiträge....
Franckam 14.01.2011 | 13:28
Vielen Dank RFn. Kommt es zu einer Prüfung, so werden die SV-Beiträge und Versäumniszuschläge der zurückliegenden Jahre nachgefordert. Dies bedeutet die Insolvenz des Unternehmens. Lieber KSC, hier hat ein Finanzdienstleister komplett falsch beraten und damit das Familienunternehmen an den Rand des Ruins gebracht. Ein Heulen um vergossene Milch nützt mir nichts. Ob es gerecht oder ungerecht ist oder eine Falschberatung nachgewiesen werden kann, hilft nicht weiter. Es ist nun ein Mal so. Und soll ich Hilfestellung geben. Ziel ist es die Söhne in die RV und GKV zurückzuführen und die Eltern müssen das auch noch verstehen.
chrisam 14.01.2011 | 15:28
Eigentlich sollte die Krankenkasse, wenn ihr korrekte Angaben gemacht worden sind, festgestellt haben, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht. Routinemäßig werden die Daten mit der Rentenversicherung abgeglichen. Im Übrigen könnte, besonders wenn die Söhne im haushalt der Eltern leben, Folgendes vorliegen: Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit sind regelmäßig zwei Faktoren: Zum Einen, wenn ein Familienangehöriger nur gelegentlich, in unregelmäßigen Abständen gegen Bezahlung aushilft - wie es häufig bei mitarbeitenden Kindern vorkommt. Zum Anderen, wenn keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird. Die Übernahme von Kosten für Verpflegung, Unterkunft oder Kleidung gehören nicht hierzu; diese werden vielmehr im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung gewährt. In diesem Fall dient die erbrachte Arbeitsleistung dem Erwerb des Familienunterhalts. Bei familienhafter Mitarbeit besteht generell keine Sozialversicherungspflicht. Prinzipiell ist wohl aber ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Hinblick auf spätere Rentenzahlungen anzustreben.
RFnam 17.01.2011 | 13:39
Der gute Rat von Chris hört sich nach einem Fideikommis aus Kaisers Zeiten an. Unterhaltspflicht besteht meines Wissens gegenüber Kindern nur bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit. Darüber hinaus steht es den Eltern natürlich frei, ihnen aus der eigenen Tasche (also aus dem entnommenem Gewinn) eine Apanage zu zahlen. Wenn aber ein Entgelt aus dem Unternehmen gezahlt wird, dann ist es eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Es kommt also auf die bisherige Buchhaltung an.
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