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Experten-Antwort

Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

von Architektin10.06.2018 | 14:57
345 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bin ich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. 60 Monaten Pflichtbeiträge wurden jedoch bereits an die DRV geleistet. Meine Versorgungseinrichtung hat mir geraten die Kindererziehungszeiten bei der DRV anrechnen zu lassen. Wann soll ich den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten stellen? Kurz nach der Geburt des Kindes oder 3 Jahre später? Und kann man auch die 6 Wochen vor der Geburt des Kindes (Mutterschutzfrist) bei der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen? Mit freundlichen Grüßen Die Architektin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Architektin,

"W*lfgang" hat Ihre Frage bereits recht ausführlich beantwortet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 10.06.2018 | 16:30
Hallo Architektin, eine Frist in dem Sinne gibt es nicht, um die Erziehungszeiten bis zum 10 Lbj. (!) der Kinder in Ihrem Rentenkonto anrechnen zu lassen ...spätestens beim Antrag auf Regelaltersrente werden diese Zeiten erfasst. Ab Alter 43 werden Sie sowieso die erste Anfrage der DRV zur Kontenklärung (Erfassung bisher nicht bekannter Versicherungszeiten, wie Schule, Studium, Kinder) erhalten. Dann erfolgt Ihre erste Reaktion - Vordrucke ausfüllen (lassen), Zeiten nachweisen und anschließend ist Ihr Rentenkonto auf dem neuesten Stand. Alle 6 Jahre wieder gibt es eine erneute Nachfrage - ggf. sind dann noch Erziehungszeiten der Kinder bis zum 10 Lbj. nachzutragen - der Vordruckaufwand ist dann aber überschaubar ...eine Anerkennung der Erziehungszeiten für die Zukunft gibt es übrigens nicht/immer nur bis zum Antragsmonat – insofern macht es schon Sinn zu warten, bis das letzte Kind 10 Jahre alt ist. Und, Sie müssen das nicht allein ausfüllen. Dafür gibt es kostenfreie Beratungsstellen vor Ort (DRV oder Rathaus/Versicherungsamt), die das ruckzuck erledigen. Und, eine jetzige 'Vormerkung' der Erziehungszeiten sichert Ihnen heute keine Rechte in der DRV, wenn es dann im Rentenfall gesetzlich anders aussieht/die Architektenversorgung ggf. selbst mal dafür Leistungen vorsieht – dann fliegen die Erziehungszeiten aus Ihrem Rentenkonto wieder raus. Also Geduld … ;-) Gruß w.
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