Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Mitteilung zu Vorlage beim Finanzamt

von Lara20.09.2008 | 17:48
3697 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die seit April 07 ausgezahlt wird. Die Rente wurde rückwirkend zum 01.07.06 gewährt. Die Nachzahlung für die Monate 07.06. bis 03.07 wurde um den Erstattungsanspruch der GKV reduziert. Bei der Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt hat die DRV die an die GKV geleistete Erstattung in Höhe von über 3 TEuro nicht in Abzug gebracht. Wie kann man/frau das verstehen? Die Bescheinigung enthält keine Angaben darüber, dass der ausgewiesene Betrag nicht voll in Auszahlung kam.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie erhalten von der DRV für das Jahr 2006 (von 07/06 bis 12/06) und für das Jahr 2007 (01-12) jeweils eine Rentenbezugsbescheinigung über den Bruttobetrag, den Sie jeweils in die Anlage R einzutragen haben. Über das Krankengeld erhalten Sie von der KK eine Korrekturmeldung, für die gleichen Zeiträume), wegen der Erstattung dieser Leistung durch den RV-Träger

10 Antworten

Jürgenam 20.09.2008 | 20:08
Das ist leider so korrekt. Dem Finanzamt ist die Bruttorente zu melden. Die Abzüge musst Du versuchen, als Sonderausgaben wieder reinzubekommen. Die Bescheinigung darüber muss die DRV ausstellen. Gruß Jürgen
Chrisam 20.09.2008 | 20:38
Sehe ich auch so, dass dies korrekt ist. Sollte die Krankenkasse bereits eine Bescheinigng vor dem Erstattungsanspruch ausgestellt haben, so muss diese dann korregiert werden.
Schiko.am 20.09.2008 | 22:39
Wenn ich es richtig sehe geht es letzlich um die ver- mutliche versteuerung ihrer rente, die vorerst als er- werbsminderungsrente ausbezahlt wird. Bin der meinung, sie erhalten die rente monatlich ab juli, und für die zeit 01.07.06 bis 3.07.07 eine nachzahlung. Anderseits sprechen sie von der auszahlung der mona- lichen rente ab april 2007 Als gesetzlich pflichtversicherte ersehen sie ja aus der monatlichen rente ab 3.07.07, für den vollen monat august auf jeden fall, dass von der bruttorente der häfte- anteil zur krankenversicherung abgezogen wird. Die andere hälfte zahlt die rentenstelle und es erhält ihre krankenkasse den gesamtbeitrag- in verschiedener höhe der jeweiligen krankenkasse - den gesamtbeitrag überwiesen. Ob sie überhaupt steuer zahlen müssen hängt von der höhe der monatlichen bruttorente ab. Steuerpflichtig sind bei rentenbeginn in 2006 52 %, von diesen errechneten betrag ist der ihnen abgezogene hälfteanteil zur krankenversicherung und der volle beitrag zur pflegeversicherung steuerlich geltend zu machen. Gelten sie in der gesetzlichen als freiwillig versicherte wird ihnen der hälfteanteil ausbezahlt, auf der anderen seite wird ihnen im rahmen des lastschriftverfahren der gesamtbeitrag durch die krankenkasse abgebucht. Höre ich nichts mehr von ihnen, hat sich die sache für mich erledigt. Soll ich ihnen weiterhelfen, müssten sie die monatliche bruttorente und den prozentsatz des beitrages ihrer kranken- versicherung hier mitteilen. Mit freundlichen Grüßen.
Laraam 20.09.2008 | 22:52
Danke für Ihre Hilfe Die monatlich Rentenzahlung erfolgte erst ab 04.07 nach dem Bescheid vom 02.07. Möglicherweise kommt auch Licht ins Dunkel, wenn ich eine weitere Bescheinigung der DRV über die an die GKV geleistete Erstattung. Für die Monate 07.06 bis 03.07 werde ich wohl die Rente Brutto angeben müssen, obwohl die DRV die gesamte Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum an die GKV erstattet hat. Die Nachzahlung an mich erfolgte für die angegebenen Monate nur Netto. Das erscheint mir ungerecht. Ich muss eine Bruttorentenzahlung versteuern, Beträge, die nie an mich geflossen sind, auch nicht an die GKV. Ich bin pflichtversichert und mit meinem Mann seit Jahren zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Meine EM-Rente ist etwa doppelt so hoch, wie mein Krankengeld, da ich zuletzt nur noch Teilzeit, davor aber über Jahrzehnte Vollzeit gearbeitet habe. Die Rentenzahlung beträgt nach Berücksichtigung des Erstattungsanspruches an die GKV ca. 3,5 TEuro. Jetzt darf ich wohl nur noch darauf hoffen, dass die DRV zumindest den erstatteten Anspruch der GKV bescheinigt. Mit freundlichen Grüßen Lara
Laraam 21.09.2008 | 09:34
Hallo an Schiko, vorab herzlichen Dank. Ich gehe bisher davon aus, dass ich die für das Jahr 2007 erhaltene Rentenzahlungen einschließlich einer Einmalzahlung wie in der Mitteilung zur Vorlage beim FA in voller Höhe in Anlage N der Steuererklärung vermerken muss. Ob ich den von der Nachzahlung in Abzug gebrachte Erstattungsbetrag für die GKV für Krankengeldzahlungen im Zeitraum (1.07.06 bis Mitte Jan. 07) wohl noch von der DRV bescheinigt bekomme, und wenn ja Brutto oder Netto. Einzutragen wohl dann in Anlage N der Steuererklärung. Ich hoffe nicht, dass positve Zahlungen brutto und negative Zahlungen netto zur Verrrechnung kommen. Mit freundlichen Grüßen Lara
Schiko.am 21.09.2008 | 09:49
Ich hoffe, auch mir ist jetzt der durchblick gelungen , es handelt sich bei ihnen um drei verschiedene beträge. Zum einen die versteuerung der bruttorente, hier ist natürlich der monatliche bruttobetrag maßgebend. Zum anderen, die abgezogenen beträge für ihren hälftebeitrag zur krankenversicherung ergibt die monatliche nettorente als konto- gutschrift. Dies gilt sinngemäß auch für die nachvergütung der bruttorente für vergangene monate. Dabei ist es doch selbstverständlich, dass die überschneidung von krankengeldauszahlung und teilweise rentenbezug korrigiert werden muß, da gibt es nichts zu deuteln. Sie meinen wahrscheinlich es wäre richtiger, die teilweise rück- zahlung des zu unrecht erhaltenen krankengeldes einfach von der bruttorente abzuziehen. Naturgemäß würde die bruttorente sich vermindern und als folge der besteuerungsanteil der rente günstiger ausfallen, dies geht leider nicht. Womöglich meinen sie auch noch der beitrag zur krankenversicherung wäre dann nur aus der verminderten bruttorente zu zahlen. Bedenken sie , das krankengeld ist beitragsfrei, zunächst auch steuerfrei, der betrag wird jedoch als progressionsvorbehalt mit einbezogen. Dadurch erhöht sich der prozentsatz sonstiger steuerpflich- tiger einnahmen, sei es gehalt/ lohn oder rentenanteil. Dies ist aber noch günstiger als wenn von vorneherein das kranken- geld voll steuerpflichtig gewesen wäre. Es ist also richtig, dass durch die rücküberweisung des netto erhaltenen krankengeldes zwangsläufig die nettorente entsprechend ermäßigt. Ich weiß aus erfahrung, sie sind nicht alleine mit diesen gedanken. Da fällt mir immer wieder ein, viele wollen bei der einkommen- steuererklärung nicht nur die haftpflicht beträge geltend machen sonder auch die bezahlte kfz. steuer, dies geht natürlich auch nicht. Mit freundlichen Grüßen.
Laraam 21.09.2008 | 09:52
Hallo an Schiko, unsere Beiträge habe sich wohl zeitlich überschnitten. Ich werde Ihre Antwort noch in Ruhe lesen. Die KFZ-Haftpflicht geben wir, wie auch Gebäude- und Privathaftpflichtversicherungen, seit Jahren bei der Steuererklärung an, wurde immer anstandslos anerkannt. Vorab nochmals herzlichen Dank. Sobald ich eine Bescheinigung über die einbehaltenen Beträge aus der Rentenrückzahlung erhalten habe, werde ich Ihnen Nachricht geben. Lara
Rosannaam 21.09.2008 | 23:08
Hallo Lara, Sie geben die Kfz-Haftplicht zwar an, diese wirkt sich aber nicht einkommensvermindernd aus; d.h. sie wird nicht berücksichtigt. Ich war früher auch immer der Meinung, dass diese berücksichtigt wird. Ein Finanzbeamter hat dies aber bei Rückfrage verneint. MfG Rosanna.
-_-am 23.09.2008 | 13:36
Die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers enthält für die Zeiträume, für die ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse besteht, den in Bruttobeträge umgerechneten Betrag der Erstattung an die Krankenkasse, jeweils nach Kalenderjahren getrennt. Die verbleibenden restlichen in Bruttobeträge umgerechneten Rentenbeträge sind vom Rentenversicherungsträger in dem Jahr zu bescheinigen, in dem sie zugeflossen sind. Die Krankenkasse darf folglich nur noch den Teil des Krankengeldes für Steuerzwecke bescheinigen, für den k e i n Erstattungsanspruch bestand. Sofern die Korrektur nachträglich vorgenommen worden ist, weil der Rentenversicherungsträger erst später die Leistung bewilligte, sind für bereits ausgestellte Nachweise durch die Krankenkasse entsprechende Korrekturbescheinigungen auszustellen.
Laraam 24.09.2008 | 07:42
Besten Dank für die Antworten. Bei meiner GKV habe ich eine entsprechende beantragt. FG Lara
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026