Hallo Manni,
für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Dies wären bei Ihnen 54 %.
Folgerenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG werden für die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 bis 7 EStG) als eigenständige Renten behandelt. Insofern ist auch ein neuer Ausgangsbetrag (Startbetrag oder Basisbetrag) zu ermitteln.
Hierzu verweise ich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. September 2010 (insbesondere Randziffer 174).
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2010-09-13-Einkommensteuerrechtliche-Behandlung-von-Vorsorgeaufwendungen-und-Altersbezuegen.pdf;jsessionid=51E6E03411F0B0D31FD3302BADF50D08.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=3
Weitere Informationen zum Steuerrecht holen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater, dem Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein ein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung