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Experten-Antwort

mittelbare Beschäftigung Rentenversicherungspflicht

von Müller14.04.2011 | 08:58
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe folgende Frage: selbständige Physiotherapeutin (mit Kassenzulassung) hat lediglich über Praxisgemeinschaft (trägt hierbei 56 % der Kostern) eine Mitarbeiterin. Deren Gehalt liegt bei ca. 1 000,00 Euro brutto. Ansonsten werden keine Mitarbeiter beschäftigt. Liegt Versicherungspflicht bei der Physiotherapeutin vor oder wird ihr die mitelbare Beschäftigung über die Mitarbeiterin der Praxisgemeinschaft angerechnet?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.04.2011 | 12:49

In der Tat prüft der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Physiotherapeuten. Die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Personen unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn sie in Ihrer Tätigkeit zwar auf eigene Rechnung aber in Abhängigkeit von Heilkundigen, d.h. Ärzte der Humanmedizin, nach deren Weisungen ausführen. Dazu gehören u.a. Physiotherapeuten.

Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers schließt die Versicherungspflicht aus. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern muß in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers darf nicht in Rahmen der Geringfügigkeitsrichtlinien ausgeübt werden. Diese schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Mehrere geringfügige Arbeitnehmer können zusammengerechnet werden, sodaß dann auch die Geringfügigkeitswerte überschritten werden könnten.

Wir empfehlen Ihnen, einen Antrag zur Feststellung der Versicherungspflicht bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträgers zustellen. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

2 Antworten

Mitleseram 14.04.2011 | 10:03
Zunächst ist festzuhalten, dass die Rentenversicherung über Ihren Status zu entscheiden hat. Selbst wenn hier im Forum ein für Sie ausreichendes Ergebnis herausgefunden wird, bleibt für Sie die Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich kommt es bei Praxisgemeinschaften auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages der abhängig Beschäftigten an. Es muß entweder ein Arbeitsvertrag mit Namentlich allen Selbständigen oder der "Gemeinschaft" geschlossen worden sein. Nur so ist eine eindeutige Zuordnung zur Herkunft bzw. Zusammensetzung des Gehaltes der Angestellten herzuleiten. Beteiligungsverhältnisse der Praxisgemeinschaft spielen bei der rechnerischen Aufteilung des Arbeitsentgelts der Angestellten keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass sich die "Selbständigen", die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, gemeinsam der Arbeitskraft der Arbeitnehmer bedienen.
...am 14.04.2011 | 13:16
Haben sich mehrere Selbständige zu einer Gesellschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so liegt für sie keine Versicherungspflicht vor, wenn so viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt sind, wie Selbständige an dem Zusammenschluss beteiligt sind. Selbst, wenn nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, sind die Selbständigen ihrerseits nicht versicherungspflichtig, wenn rechnerisch jedem Selbständigen vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Anteil von monatlich mehr als 400 Euro zugeordnet werden kann.
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