Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenIn der Tat prüft der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Physiotherapeuten. Die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Personen unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn sie in Ihrer Tätigkeit zwar auf eigene Rechnung aber in Abhängigkeit von Heilkundigen, d.h. Ärzte der Humanmedizin, nach deren Weisungen ausführen. Dazu gehören u.a. Physiotherapeuten.
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers schließt die Versicherungspflicht aus. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern muß in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers darf nicht in Rahmen der Geringfügigkeitsrichtlinien ausgeübt werden. Diese schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Mehrere geringfügige Arbeitnehmer können zusammengerechnet werden, sodaß dann auch die Geringfügigkeitswerte überschritten werden könnten.
Wir empfehlen Ihnen, einen Antrag zur Feststellung der Versicherungspflicht bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträgers zustellen. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
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