Die mittelbare Förderberechtigung greift nur, wenn k e i n e e i g e n e Förderberechtigung besteht u n d der andere Ehepartner (der selbst förderberechtigt ist) einen Riestervertrag abgeschlossen hat und dort die erforderlichen Mindesteigenbeiträge einzahlt. Zusätzlich muss die Berechtigung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung bestehen.