Bei der Antwort wird unterstellt, dass der Ehepartner A in seiner/ihrer Berufstätigkeit Pflichtbeiträge in die gesetzlichen Rentenversicherung zahlt oder als Beamter/Beamtin erwerbstätig ist.
Nur dann nämlich ist Ehepartner A unmittelbar zulagenberechtigt.
Ob sich die Beitragszahlung des berufstätigen Ehepartners A auf die Förderung des nicht-berufstätigen Partners B auswirkt, hängt nun davon ab, ob Ehepartner B selbst unmittelbar zulagenberechtigt ist oder nicht.
Ist der nicht-berufstätige Ehepartner B nicht unmittelbar zulagenberechtigt, so kann für B die mittelbare Zulagenberechtigung vom Ehepartner A abgeleitet werden, wenn die beiden nicht dauernd getrennt leben. Dazu muss Ehegatte B einen eigenen zertifizierten „Riester“-Rentenvertrag abschließen.
Partner B erhält in diesem Fall aber nur dann die volle Zulagenförderung, wenn der berufstätige Partner A seinen/ihren Mindesteigenbeitrag in voller Höhe zahlt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Vorjahreseinkommens, max. jedoch 2.160 €. So wird z.B. für 2013 das versicherte Entgelt aus 2012 herangezogen. Dieser Betrag wird vermindert um die Zulagen, die dem Ehepartner A und dem mittelbar zulagenberechtigten B (inkl. Kinderzulagen) zustehen. Kommt dabei als Ergebnis ein Betrag von weniger als 60 € pro Jahr heraus, muss der Ehegatte A aber mindestens den sog. „Sockelbetrag“ i.H.v. 60 € pro Jahr in seinen/ihren Vertrag einzahlen. Zahlt der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte weniger als den notwendigen Mindesteigenbeitrag, werden sowohl ihm als auch dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten die Zulagen gekürzt. Die Kürzung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der tatsächliche Eigenbeitrag zum notwendigen Mindesteigenbeitrag steht. Zahlt also Ehegatte A nur die Hälfte des notwendigen Mindesteigenbeitrages in seinen/ihren Vertrag ein, erhalten die Eheleute A und B beide jeweils in ihren Verträgen nur die Hälfte der möglichen Zulagen gutgeschrieben.
Ist der nicht-berufstätige Ehepartner B unmittelbar zulagenberechtigt, muss er/sie selbst den notwendigen Mindesteigenbeitrag zahlen. Hat Ehegatte B kein oder nur ein sehr niedriges rentenversicherungspflichtige Einkommen im Vorjahr bezogen, muss er/sie den sog. „Sockelbetrag“ i.H.v. 60 € pro Jahr zu zahlen. Die Beitragszahlung des berufstätigen Ehegatten A hätte in diesem Fall keinen Einfluss auf die Zulagenförderung für den Ehegatten B
Unmittelbare Zulagenberechtigung kann beim nicht-erwerbstätigen Ehepartner B u.a. vorliegen,
- für die Dauer der für sie/ihn anerkannten Kindererziehungszeiten
(Diese werden für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren angerechnet. Wurde/wird ggf. in diesem Zeitraum ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Zeitraum um die Zeiten der parallelen Erziehung)
- für die Dauer der Versicherungspflicht aufgrund nicht-erwerbsmäßiger Pflege, für die seitens der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflegeperson zahlt
- für die Dauer des Bezugs einer Rente/Versorgung wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit, wenn vor Beginn der Rente/Versorgung unmittelbare Zulagenberechtigung vorlag
- für die Dauer des Bezuges von Entgeltersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld
- für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II bzw. für die Dauer der Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit, wenn unmittelbar vor Beginn des Arbeitslosengeld II bzw. der Meldung wegen Arbeitslosigkeit unmittelbar Zulagenberechtigung bestanden hat.