Kann eine selbständige Apothekerin über ihren förderfähigen Ehemann einen reinen Zulagenvertrag erhalten? Ist sie mittelbar förderfähig? - Und wie ist die Situation, wenn sie in diesem Jahr ein Kind gekommt?
Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsan-wälte, Architekten) werden nicht unmittelbar gefördert.
Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulagenberechtigt, wenn beide Ehegatten einen auf ihren Namen lautenden, zertifizierten Alters-vorsorgevertrag abgeschlossen haben. Eigene Beiträge müssen nur von dem unmittelbar Zulage-berechtigten erbracht werden.
Die mittelbare Zulagenberechtigung entfällt, wenn der mittelbar Zulageberechtigte unmittelbar zu-lageberechtigt wird.
Kindererziehende sind, wenn für sie Kindererziehungszeiten (KEZ) in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes), unmittelbar zulagenberechtigt.
Nach den derzeitigen Feststellungen werden KEZ in den berufsständischen Versorgungssystemen nicht gleichwertig berücksichtigt, daher können KEZ auch für Sie als selbständige Apothekerin an-erkannt werden.
Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem El-ternteil angerechnet werden. Grundsätzlich ist die KEZ dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemein-sam erziehende Eltern allerdings durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die KEZ anerkannt werden soll. Die Erklärung muss von den Eltern überein-stimmend abgegeben werden. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft, kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden.
Wird die KEZ bei Ihnen angerechnet, müssten Sie als unmittelbar Zulagenberechtigte selbst Eigenbeiträge leisten um die Zulage zu erhalten. Für die unmittelbare Zulagenberechtigung reicht es aus, wenn Sie im jeweiligen Beitragsjahr nur in einem Monat zum berechtigten Personenkreis gehört haben. Damit sie die volle Förderung erhalten müssen Sie allerdings für das ganze Jahr Eigenbeiträge leisten. Nach dem Ende der KEZ (Folgejahr) kann der abgeleitete mittelbare Zulagenanspruch aber durchaus wiederaufleben.