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Mitwirkungs/Melde-pflicht

von Guido15.10.2008 | 13:08
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich beziehe seit einiger Zeit EU-Rente. Wenn ich nun einen mini Job ausüben möchte muss ich das der RV mitteilen? Wie wird ein eventuelles Urlaubs-Weihnachtsgeld angerechnet ohne eine Rentenkürzung nach sich zu ziehen? Zu den 12(Monate)x400€ sprich 4800€ zuzüglich 400€ Urlaubs/Weihnachtsgeld somit 5200€, bei obigem Beispiel dürfte ich dann im Monat 5200€ : 12Monate also 433€ zur Rente hinzu verdienen. oder 12x400€ und das Urlaubs-Weihnachtsgeld als einmal Zahlung und bleibt unberücksichtigt? somit könnte ich auch die Vollen 400€ hinzuverdienen. Welche der beiden Möglichkeiten ist nun richtig, ohne eine Rentenkürzung nach sich zu ziehen? sollte vielleicht noch dazu sagen das ich erst 50 bin. Gruß Guido

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie im Beitrag vom M. bereits ausgeführt, ist die Hinzuverdienstgrenze genau einzuhalten. Dies bedeutet, dass monatlich 400,- € hinzu verdient werden dürfen, ohne dass es zu einer Kürzung der EU-Rente kommt. Darüber hinaus darf in zwei Monaten im Jahr bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze

( 800,- € ) hinzu verdient werden. Auch dies führt noch zu keiner Kürzung Ihrer EU-Rente. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Hinzuverdienst erzielt wurde - vgl. insoweit den Beitrag von so ist es richtig -. Die Aufnahme der Beschäftigung sollten Sie Ihrem Rentenversicherer jedenfalls mitteilen.

Achtung:

Beabsichtigen Sie einen höheren Hinzuverdienst zu erzielen, führt dies zu einer Kürzung der Rente. In besonders gelagerten Fällen kann sogar der Anspruch auf die Rente völlig entfallen. Ursächlich dafür ist, dass die Regelungen für die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit ( bei erstmaligem Rentenbeginn vor 01.01.2001 ), den Renten wegen Erwerbsminderung bzw. den Altersrenten unterschiedlich gefasst sind.

Wir empfehlen Ihnen deshalb ggf. eine konkrete Anfrage an Ihren Rentenversicherer zu richten bzw. ein Beratungsgespräch bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren, damit Sie individuell Auskunft erhalten. In einem persönlichen Beratungsgespräch könnten zu dem persönliche Umstände besprochen werden. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

10 Antworten

Mam 15.10.2008 | 13:34
Sie dürfen auf GAR KEINEN FALL monatlich 433 EUR verdienen !!! Auf ein Jahr verteilt dürfen sie genau 10 x bis 400 EUR und exakt 2 x bis 800 EUR (=in Ihrem Fall Monate incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) verdienen.
Schadeam 15.10.2008 | 14:25
mit den Zuverdienstgrenzen bekommen Sie kein Problem - siehe auch Antwort @M. Beitragsrechtlich ist jedoch das "regelmäßige Weihnacht-/Urlaubsgeld" zu beachten, so dass es beitragsrechtlich kein Minijob mehr ist, sondern Sie tatsächlich "monatlich 433 €" ansetzen müssen. Das bedeutet, dass Beiträge zur SV anfallen - die Arbeitnehmeranteile tragen Sie, so dass von den "zusätzlichen 400 €" kaum was übrigbleibt. :))
Gerhardam 15.10.2008 | 15:03
iii wie, was soll das jetzt ???? Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es in der Regel jeweils 1malig zum Lohn dazu (Zufluss!). Damit bleibt es bei 400 €/Mon.! Was mich noch interessieren würde, um wieviel wird die Rente gekürzt wenn man z.B. mal zusätzlich über die 400 e-Grenze rutscht? Sagen wir: 9 mal 400 €/Mon.; 1 mal 430 e/Mon. und 2 mal 800 €/Mon. !? Danke! Gruß Gerhard
Knut Rassmussenam 15.10.2008 | 15:14
Geringfügigkeit wird vorausschauend ermittelt. Die 400 EUR dürften nur aus unvorhersehbaren Gründen überschritten werden. Steht aber bei der vorausschauenden Betrachtung (12 Mon. in Zukunft) fest, dass solche Zahlungen kommen, ist es eben keine geringfügige Beschäftigung mehr. Das passiert eben, wenn man Lobbyisten Gesetze schreiben lässt. (siehe MEG 2 und KSK- für Insider ...)
Schadeam 15.10.2008 | 15:28
wie kann man eigentlich "einfach so über die 400 € Grenze rutschen"? Wie blöd müssen eigentlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, dass Sie nicht erkennen, dass "man plötzlich 430 € verdient", obwohl nur 400 erlaubt sind? Für mich ist das wieder die typische Gier, das maximale herauszuholen- und wenn es dann schief geht, wird gejammert, man habe das alles nicht wissen können, klasse. Wo ist denn in der Praxis das Problem? Wenn ein Minijobber im Februar 2 Stunden "zuviel" schafft, soll er halt im März 2 Stunden weniger arbeiten- und in beiden Monaten kriegt er 400 €!
So ist es richtig!!am 16.10.2008 | 09:03
Aus dem Rechtshandbuch der DT. RV Bund: Zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bleibt ein zweimaliges Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres bei der Prüfung, ob die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird, außer Betracht. Das bedeutet, dass die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden darf, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe der bisher gezahlten Rente hat. Dies gilt sowohl für Arbeitsentgelt als auch für Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen. Hierbei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ein Überschreiten ist zum Beispiel auch aufgrund von Mehrarbeit zulässig (BSG-Urteil vom 31.01.2002, AZ: B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr. 4). Die frühere Rechtsauffassung, wonach ein Überschreiten nur aufgrund von 'Sonderzahlungen', wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zulässig ist, wurde aufgegeben. Das Überschreiten darf jedoch nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze. Wird die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Höhe überschritten, ist zu prüfen, ob die Altersrente (noch) als geringere Teilrente gezahlt werden kann (vergleiche hierzu Abschnitt 15). Durch die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens soll sichergestellt werden, dass zweimal jährlich trotz eines Mehrverdienstes (zum Beispiel aufgrund von Sonderzahlungen oder Mehrarbeit) die bisherige Rente nicht gemindert zu werden braucht, sondern in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Grundsätzlich sollen damit Einkommensschwankungen in zwei Kalendermonaten pro Jahr ausgeglichen werden. Durch die Überschreitensmöglichkeit kann sich also keine höhere als die bisherige Rente ergeben.
Gerhardam 16.10.2008 | 09:32
"....ist zu prüfen, ob die Altersrente (noch) als geringere Teilrente gezahlt werden kann...." ??! Wie hoch wird so eine Teilrente denn dann sein?? Gruß Gerhard
Philippam 16.10.2008 | 09:52
Dies hier ausführlich zu erklären ist nicht notwendig. Laden Sie sich diese Broschüre herunter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de… Philipp
Gerhardam 16.10.2008 | 10:59
Danke Philipp! Aber was muss man denn da wieder für einen Schwachsinn lesen! Die Zuverdienstgrenze wird nach den letzten 3 Jahren vor Renteneintritt berechnet!!!!! Das ist doch wohl die himmelschreiendsde Ungerechtigkeit, ja wenn nicht sogar ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz!! Es dürfte doch wohl klar sein, dass jemand, der gezwungen ist, wegen Arbeitslosigkeit bereits mit 60 J. in die Altersrente zu gehen (wohlgemerkt mit 18% !! Abschlag auf Lebenszeit !!) bei dieser Berechnungsgrundlage äusserst schlecht wegkommt!! Was sind das nur für bescheuerte Gesetze? Die werden doch nicht für den Bürger gemacht, sondern gegen ihn!! Gruß Gerhard
Guidoam 18.10.2008 | 09:12
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