Hallo!
Sie suchen wahrscheinlich das hier:
Auszug aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund - 4 Zusammentreffen von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Versicherungspflicht als Selbständiger
Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Dies gilt auch bei einem Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung mit beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit.
Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
Es finden ebenfalls die unter den Abschnitten 3.2 und 3.3 dargestellten Formeln zur anteiligen Minderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Anwendung. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Die anteilige Minderung der Pflichtbeiträge aufgrund der abhängigen Beschäftigung und aufgrund der selbständigen Tätigkeit kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, wenn der Deutschen Rentenversicherung alle Berechnungsgrößen bekannt sind, das heißt, nachdem die Entgeltmeldung der zuständigen Einzugsstelle eingegangen ist. Die Pflichtbeiträge aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind insoweit zunächst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unter Berücksichtigung von §§ 165, 279 SGB VI, also ungemindert zu zahlen.
Nach der Entgeltmeldung ist bei der anteiligen Minderung der beitragspflichtigen Einnahme aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit die beitragspflichtige Einnahme, die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge aus der selbständigen Tätigkeit war (§§ 165, 279 SGB VI), an die Stelle des Einzelarbeitsentgelt in die entsprechende Formel einzusetzen. Das könnte ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, der halben Bezugsgröße oder das tatsächlich nachgewiesene gegebenenfalls dynamisierte Arbeitseinkommen bei einkommensgerechter Beitragszahlung sein.
Das Gesamtarbeitsentgelt in der Formel ergibt sich durch Addition des Einzelarbeitsentgelts aus der abhängigen Beschäftigung (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze) und der beitragspflichtigen Einnahme aus selbständiger Tätigkeit (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze).
§ 22 SGB IV
Zusammengefasst: Mehr als BBG x Beitragssatz wird nicht fällig, eventuelle geht man aber in "Vorleistung" und bekommt Beiträge nach Ablauf des Jahres erstattet.