Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

müssen mehr Beiträge gezahlt werden als BBG x Beitragssatz ?

von Tom10.12.2015 | 16:16
2121 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, nach meinem Verständnis werden MAXIMAL Beiträge bis zur Höhe der BBG veranschlagt. Für 2010 mit einer BBG von 61.800 und 19,5% Beitragssatz wären dies = 12.051. Ist es richtig, dass maximal diese 12.051 Euro für das Jahr 2010 an Beiträgen seitens der DRV gefordert werden können, unabhängig davon ob Einkünfte aus AN- und Selbst.-Tätigkeit zusammentreffen? Mich interessiert zur Zeit nur der Euro-Beitrag, der MAXIMAL für 2010 anfallen kann. Eine Gesetzesquelle wäre mir sehr hilfreich ! Und sollten mehr Beiträge als BBG x Beitragssatz gefordert werden können, wie hoch ist denn das Maximum? Dass der § 22 Abs.2 SGB IV eine Verhältnisrechnung vorsieht, ist mir bekannt. Ich verstehe dies jedoch derart, dass diese Regelung die BBG nicht außer Kraft setzt, also dass insgesamt nicht mehr Beiträge zu zahlen sind als für 2010 diese 12.051 Euro. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von Knut Rassmussen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

****am 10.12.2015 | 17:49
Hallo Tom und noch zur Ergänzung. Der Beitragssatz 2010 lag bei 19,9% in der allgem. RV und in der Knappschaft bei 26,4 %
****am 10.12.2015 | 17:21
Die BBG Ost lag 2010 bei 55800.- Euro und die BBG West bei 66000.- Euro. In der Knappschaft West bei 81600.- und Knappschaft Ost bei 68400.-. Woher haben sie den Wert von 61800.-?
Konrad Schießlam 10.12.2015 | 17:59
Schon öfters nannte ich hier die Bemessungs- grenzen für 50, 45 und 40 Beitragszahlung. Handelte mir deshalb auch Häme ein, dies macht mir aber nur die Hälfte aus. Trinke längst kein Bier mir, aber Plapperer dichten mir immer wieder "Weißbier an". Mein Eintrag vom 12.02.2015 nennt die BG. Im Jahr 2010 gelten 66.000 und derzeit 18,7% Gesamtbeitrag, somit Euro 12342 Beitrag. Euro 61800 BG. Grenze galten 2004, der Satz von 19,5% ist überholt. M fG.
Jonnyam 10.12.2015 | 18:23
Für 2010 war der Höchstbeitrag bei einer BBG von 66.000 € und einem Beitragssatz von 19,9 % = 13.134,00 €. Die für 2010 angegebenen Werte beziehen sich auf 2004, was dann die 12.051 ergibt.
Tomam 10.12.2015 | 21:45
hier ist Tom, der Themenstarter: auf dem mir vorliegenden Bescheid (West) wird für das Jahr 2010 eine BBG von 61.800 mit 19,5% angegeben. Offenbar beziehen sich die Werte auf 2004. Danke für den Hinweis! Also grundsätzlich bedeutet die BBG x Beitragssatz den Maximalbeitrag eines Jahres? Und es ist egal ob aus AN-Tätigkeit neben versicherungspflichtiger Selbstständigkeit? Kann mir jemand die entsprechende Rechtsvorschrift nennen? Danke!
W*lfgangam 10.12.2015 | 22:03
Hallo Tom, dort müssten alle Faktoren rechtlich zu finden sein: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
Knut Rassmussenam 11.12.2015 | 08:28
Hallo! Sie suchen wahrscheinlich das hier: Auszug aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund - 4 Zusammentreffen von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Versicherungspflicht als Selbständiger Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Dies gilt auch bei einem Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung mit beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Es finden ebenfalls die unter den Abschnitten 3.2 und 3.3 dargestellten Formeln zur anteiligen Minderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Anwendung. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Die anteilige Minderung der Pflichtbeiträge aufgrund der abhängigen Beschäftigung und aufgrund der selbständigen Tätigkeit kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, wenn der Deutschen Rentenversicherung alle Berechnungsgrößen bekannt sind, das heißt, nachdem die Entgeltmeldung der zuständigen Einzugsstelle eingegangen ist. Die Pflichtbeiträge aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind insoweit zunächst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unter Berücksichtigung von §§ 165, 279 SGB VI, also ungemindert zu zahlen. Nach der Entgeltmeldung ist bei der anteiligen Minderung der beitragspflichtigen Einnahme aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit die beitragspflichtige Einnahme, die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge aus der selbständigen Tätigkeit war (§§ 165, 279 SGB VI), an die Stelle des Einzelarbeitsentgelt in die entsprechende Formel einzusetzen. Das könnte ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, der halben Bezugsgröße oder das tatsächlich nachgewiesene gegebenenfalls dynamisierte Arbeitseinkommen bei einkommensgerechter Beitragszahlung sein. Das Gesamtarbeitsentgelt in der Formel ergibt sich durch Addition des Einzelarbeitsentgelts aus der abhängigen Beschäftigung (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze) und der beitragspflichtigen Einnahme aus selbständiger Tätigkeit (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze). § 22 SGB IV Zusammengefasst: Mehr als BBG x Beitragssatz wird nicht fällig, eventuelle geht man aber in "Vorleistung" und bekommt Beiträge nach Ablauf des Jahres erstattet.
****am 11.12.2015 | 10:13
Hallo Tom, sie schreiben "auf dem mir vorliegenden Bescheid (West) wird für das Jahr 2010 eine BBG von 61.800 mit 19,5% angegeben." Dieser Bescheid ist so nicht korrekt, da falsche Werte bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Ob sie in Widerspruch gehen liegt bei ihnen, denn bei der Anwendung der richtigen Werte ( 66000.- + 19,9%) käme u.U. noch eine Beitragsnachforderung auf sie zu.
Tomam 11.12.2015 | 13:22
Vielen Dank für die hilfreiche Unterstützung! Ich habe verstanden: Offenbar wurden BBG und Beitragssatz von 2004 statt 2010 zugrunde gelegt; dies ist falsch. BBG x Beitragssatz sind der maximal zu zahlende Beitrag eines Jahres. Die DRV hat nun die Vergleichsrechnung nach § 22 Abs.2 SGB IV angestellt. Hiernach soll ich die überzahlten Beiträge aus Selbst.-Tätigkeit zurückerhalten. Nun wurde seinerzeit aus AN-Tätigkeit der Höchstbeitrag bis zur Höhe der BBG abgeführt. Zu den überzahlten Beiträgen aus dieser AN-Tätigkeit wird im Bescheid jedoch keine Stellung bezogen. Mithin habe ich mehr als den Maximalbeitrag gezahlt. Fragen: Kann ich mit einem weiteren Bescheid rechnen, mit dem ich die überzahlten AN-Beiträge zurückerhalten werde ? Oder sollte / muss ich gegen den vorliegenden Bescheid Widerspruch einlegen, weil er eben die überzahlten AN-Beiträge nicht berücksichtigt ? Ist der § 22 Abs 2 SGB IV eigentlich für das Jahr 2010 anwendbar ? Schreiben der GKV-Spitzenverbände aus Nov. 2011, dass die angestellte Verhältnisrechnung erst ab 2012 gilt. "Antrag auf schlichte Änderung" : Kennt das RV-Recht sowas wie im EKSTR ? Dort braucht man bei offensichtlichen Fehlern keinen Widerspruch einzulegen, sondern stellt eben diesen o.g. Antrag. Vorteile: geht schneller, der Amtsschimmel wird weniger geritten und es können behördenseits auch nur die Aspekte geändert werden, die unter den Änderungsantrag fallen. Vielen Dank !
W*lfgangam 11.12.2015 | 14:26
Zitat von Tom anzeigenausblenden
Hallo Tom, meinen Sie das: http://www.aok-business.de/tools-service/formulare/erstattungsan… Diesen Antrag kann sowohl AN wie AG allein stellen. Gruß w.
Dozent Rosenkotam 12.12.2015 | 16:53
Die BBG ist nur eine rein fiktive Größe, die es real gar nicht gibt. Daher müssen Sie aus allen Einnahmen Beiträge bezahlen. Damit brauchen Sie dann aber auch keine mehr, denn Sie bekommen dann auch keine Rente. Wenn Sie aber das so machen, dass Sie die Einnahmen aufteilen, sind Sie unter der BBG und dann bekommen Sie alles voll angerechnet. Das zählt dann auch auf die 45 Beitragsjahre und die EM-Rente, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Bei der Steuererklärung können Sie dann die BBG-übersteigenden Beiträge auch voll unter der Anlage R absetzen. Wenn Sie dann Rente erhalten, müssen sie damit rechnen, dass etwa 58 % davon als Rentnersteuer abgezogen werden. Das zumindest ist für 2016 zur Einführung vorgesehen. Also geben Sie gut Acht, dass Sie in jedem Fall unter der BBG bleiben!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026