Müterrente

von
Ayşefrage

Frage Ayşe
İch bin am 03.10.1944 geboren. Ich habe in Deutschland zwischen 1972-1984 gelebt und gearbeitet. Ich bin am 1984 in die Türkei zurückgekehrt und lebe immer noch in der Türkei. Ich habe die Deutschen Beitrage am 1985 zurück erstattet. Ich habe in Deutschland 4 Kinder erzogen, 1969,1971,1973,1976. Ich habe gehört, Obwohl ich die Beitrage erstattet hatte, hatte immer noch Anspruch auf die Mütterrente. Im September 2019 habe Auf die DRV für die Mütterrente einen Antrag gestellt und bekam ich den Rentenbescheid. In dem Rentenbescheid steht dass die Rente ab Oktober 2019 beginnt. Ich möchte Ihnen fragen sollte die Rente nicht ab 65 Jahre bezahlt werden. Sollte die DRV meine Rente nicht ab 65 Jahre Rückwirkend bezahlen. Können Sie mir bitte dabei helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ayşe Saka

Experten-Antwort

Hallo Ayse Saka,

der Rentenbeginn ist immer abhängig vom Antragsmonat. Da Sie Ihren Rentenantrag erst nach Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt haben, beginnt Ihre Rente erst im Folgemonat der Antragstellung. Da Sie den Antrag erst im September gestellt haben, ist der Rentenbeginn 01.10.2019 insofern korrekt.

Ein früherer Rentenbeginn z. B. ab Einführung der Mütterrente am 01.07.2014, wäre nur möglich, wenn Sie einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen können, weil Sie z. B. nachweislich hinsichtlich einer Rentenantragstellung falsch beraten wurden. Dies müssen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen und die Gründe für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch angeben.

Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Zweitmeinung

Widerspreche dem Expertin nur ungern, aber Rentenbeginn müsste doch der Antragsmonat September sein, oder?

guckst Du hier, letzter Satz:

§ 99 SGB VI
Beginn
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
...

von
Zweitmeinung

zudem: der Herstellungsanspruch war bislang Konsens, d.h. der Rentenbeginn ab 01.07.2014 ist möglich - gezahlt wird ggf. unter Beachtung der eingetretenen Verjährung, also Leistung noch ab 01.01.2015.

von
W°lfgang

Zitiert von: Zweitmeinung
zudem: der Herstellungsanspruch war bislang Konsens, d.h. der Rentenbeginn ab 01.07.2014 ist möglich - gezahlt wird ggf. unter Beachtung der eingetretenen Verjährung, also Leistung noch ab 01.01.2015.

!!!

...da war doch gestern/die Tage vorher, schon einen gleichlautende Frage ;-)

Gruß
w.

Experten-Antwort

Hallo Ayse Saka,

Zweitmeinung hat Recht. Bei einer verspäteten Rentenantragstellung beginnt die Rente im Antragsmonat, die Expertenantwort vom 07.5.2020 ist insofern falsch. Bei einer Antragsstellung im September 2019 hätte die Rente eigentlich am 01.09.2019 beginnen müssen.

Warum in Ihrem Fall kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch unterstellt wurde, sollten Sie direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

[Dieser Beitrag wurde 2mal bearbeitet, zuletzt am 11.05.2020, 11:30 Uhr]

von
DaVi

Hallo,

bitte Sie ihren Rentenversicherungsträger um Überprüfung des Bescheides.
Lassen Sie prüfen, ob eine Regelaltersrente ab 01/2015 günstiger für Sie ausfallen würde, wenn nur die gesetzlichen Regelungen ab 07/2014 berücksichtigt werden. (Nur 2 Jahre KEZ pr Kind).
Der Vorteil: Aufgrund der Nachzahlung eine höhere Summe.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 werden zwar 2,5 Jahre anerkannt pro Kind aber die Auszahlung erfolgt eben erst dann.

von
Ayşefrage

Zitiert von: Experte/in
Hallo Ayse Saka,

Zweitmeinung hat Recht. Bei einer verspäteten Rentenantragstellung beginnt die Rente im Antragsmonat, die Expertenantwort vom 07.5.2020 ist insofern falsch. Bei einer Antragsstellung im September 2019 hätte die Rente eigentlich am 01.09.20189 beginnen müssen.

Warum in Ihrem Fall kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch unterstellt wurde, sollten Sie direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

AnExpertenAntwort,

Ich habe erst am Anfang 2019 erfahren dass ich Anspruch auf die Mütterrente habe, dann habe die Kinder mit Formular V800 ergänzen gelassen. DRV hatte mich darüber nie Informiert. In Rentenbescheid steht; Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 31.12.2018 erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen
Ayşe Saka

Experten-Antwort

Bitte stellen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag, wie von DaVie geschildert. Nur dort kann letztendlich entschieden werden, ob ein früherer Rentenbeginn bei Ihnen in Frage kommt.

Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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