Guten Tag Bine,
aus meiner Sicht hat Ihre Mutter keinen rückwirkenden Anspruch auf eine Altersrente ab 01.07.2014.
Da sie damals die Beiträge nicht eingezahlt hat, sind letztlich bis heute die Voraussetzungen für einen Altersrentenanspruch nicht erfüllt.
Ihrer Mutter ist offenbar nachweislich seit 2014 bekannt, dass sie mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen eine Altersrente beantragen kann.
Da die freiwilligen Beiträge nicht gezahlt wurden und der Rentenantrag trotz konkreter Hinweise zu Kindererziehungszeiten und zu einem eventuellen Rentenanspruch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den gegebenen Hinweisen gestellt wurde, gelten die Besonderheiten, die zu einem Rentenbeginn am 01.07.2014 führten, nicht mehr. Der Rentenbeginn ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. D. h., wenn Ihre Mutter heute die freiwillige Beitragszahlung erneut beantragt und die Beiträge auch zahlt, kann sie ab 01.07.2019 Altersrente beanspruchen.