Mit der Beitragserstattung im Jahr 2006 sind die Kindererziehungszeiten für das erste Lebensjahr beider Kinder verfallen. Dies kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Seit 7/2014 stehen Ihrer Mutter jedoch noch die Kindererziehungszeiten für den 13. KM bis 24. KM nach der Geburt ihrer Kinder zu (Mütterrente I) und ab 1/2019 noch die Kindererziehungszeiten vom 25. bis 30. KM nach der Geburt. Damit hatte sie ab 7/2014 insgesamt 24 KM und ab 1/2019 insgesamt 36 KM Pflichtbeitragszeiten.
Um eine Regelaltersrente beanspruchen zu können, werden 60 KM Beitragszeiten benötigt. D.h. Ihre Mutter müsste freiwillige Beiträge nachzahlen. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 83,70 EUR.
Ob es sich lohnt, für 36 Monate (60-24 Beiträge) nachzuzahlen, ist u. a. auch davon abhängig, ob Ihre Mutter rückwirkend (max. 4 Jahre) noch einen Rentenanspruch geltend machen kann. Dies ist davon abhängig, ob Ihre Mutter objektiv betrachtet ausreichend über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten informiert war und muss beim zuständigen RV-Träger geklärt werden.
Wenn Ihre Mutter für 24 Monate (60 - 36 MM) freiwillige Beiträge nachzahlt, hat sie ab 1/2019 einen Anspruch auf Regelaltersrente.