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Experten-Antwort

Mütterrente

von Bernhilde Bauer15.11.2014 | 16:17
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5 Antworten

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Heute habe ich eine Frage, ich habe 2 Kinder und bin 86 Jahre als und habe mir vor vielen Jahren die Rentnbeiträge auszahlen lassen, da wir gebaut hatten, kann ich nun nach dem neuen Gesetz 1 Jahr nachzahlen und erhalte ich dann die Rente oder geht das nicht mehr, da ich mir damals die Rentenbeiträge habe auszahlen lassen. Danke für die Auskunft. Bernhilde Bauer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Zahlung der Regelaltersrente ist nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich. Ggf. kommt eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Abs. 1 SGB VI in Be-tracht.

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4 Antworten

Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 15.11.2014 | 16:38
Mögen Sie 100 Jahre alt werden, dies sei Ihnen vergönnt. Die Nachzahlung beträgt 1020,60 Euro. Geschieht dies mit entsprechenden Antrag noch im November erhalten Sie ab Dezember in West 4 mal 28,61 114,44 Bruttorente. In Ost wären es 105,56 bei 26,39 Rentenwert. Fällt Krankenversicherung an vermindert sich der Betrag um 10,25% a/ Netto 102,68. Die paar Cent für den Betrag von 1020,60 ver- nachlässige ich. Hoffentlich haben die Bogenschützen hier so viel Anstand, nicht zu meckern zum Erscheinen der Anfrage in der Mehrzahl, passierte mir auch schon. Freundlichst!
Matze72am 16.11.2014 | 13:30
Die Aussage, dass man ein Jahr freiwillige Beiträge zahlen kann, damit man die allgemeine Wartezeit mit zwei Kinder erfüllt, ist mit Vorsicht zu genießen, wenn bereits eine Beitragserstattung nach dem 31.12.1985 durchgeführt worden ist. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und dadurch die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und der Versichertengemeinschaft beseitigt. Die Verfallswirkung der Beitragserstattung erfasst u.a. die im Zeitpunkt der Erstattung versicherungsrechtlich erheblichen Beitragszeiten. Zu den bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gehören alle Beitragszeiten, auch wenn die Beiträge selbst nicht erstattungsfähig sind (z.B. Kindererziehungszeiten, Wherdienst, Nachversicherung, etc.). Bei den Kindererziehugnszeiten gibt es aber Besonderheiten: 1.) Beitragserstattung vom 01.01.1986 bis 31.12.1991: Sollten Kindererziehungszeiten zum Zeitpunkte der Beitragserstattung festgestellt worden sein, verfallen sie. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 2.) Beitragserstattung ab 01.01.1992: Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten werden unabhängig davon, ob diese bereits zum Zeitpunkt der Beitragsersattung festgestellt wurden oder nicht, von der Verfallswirkung erfasst. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 16.11.2014 | 16:31
Der Könner Matzke hat natürlich wie immer Recht, und ausführlich auf meine Falschaussage ohne Giftspritze reagiert. Habe überhaupt nicht beachtet, dass die Beiträge ausbezahlt wurden, nur 2 mal 2 gerechnet und als Schlussfolgerung die Nachzahlung für den fehlenden Punkt erwähnt, Entschuldigung. Werde hoffentlich die noch fehlenden Aus- führungen des "Weißbier Heine" überstehen. MfG.
W*lfgangam 16.11.2014 | 20:10
Hallo Bernhilde Bauer, die Auszahlung der früheren Beiträge erfolgte wahrscheinlich im Rahmen der Heiratserstattung. Damit steht der Einzahlung von der 1000 EUR und der Mütterrente nichts im Weg. Wenden Sie sich morgen an die nächste Beratungsstelle und lassen Sie den Antrag dort aufnehmen - der Sie zunächst zu nichts verpflichtet. (Wenn Schiko jetzt auch noch 4,43 für den 1000er auf die Renten draufrechnet hat er alles richtig gemacht :-) Gruß w.
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