Mütterrente

von
Waltraut

Ich (Jahrgang 1934) habe vier Kinder. Drei meiner Kinder sind bei meinem verstorbenen Ehemann im Konto berücksichtigt.

Was ist mit meinem 1. Kind aus erster Ehe? Habe mir damals die Rentenbeiträge erstatten lassen.

Könnte ich jetzt noch Mütterrente für mein 1. Kind beantragen? Kann ich für die fehlenden 3 Jahre noch Beiträge nachzahlen?

Danke.

von
Kai-Uwe

Ja, für das Kind, das Sie erzogen haben, können Ihnen unter Vorliegen der Voraussetzungen Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Die erstatteten Beiträge werden logischerweise nicht mehr berücksichtigt. D.h. für die 3 fehlenden Jahre können Sie Beiträge nachzahlen.

Lassen Sie sich dazu bitte in einer Auskunfts- und Beratungsstelle dazu beraten, ob es sich lohnt.
Denn für 3 Jahre Mindestbeiträge müssen Sie schon ca. 3.000 EUR berappen. Ob sich das mit der später zu gewährenden Rente rechnet, kann so allgemein nicht gesagt werden.

Experten-Antwort

Hallo Waltraut,

wir empfehlen Ihnen, die Kindererziehungszeit für das erste Kind beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Hierzu legen Sie bitte die Geburtsurkunde vor.
Da ein Kind erzogen wurde, werden Ihnen ingesamt 2 Jahre Beitragszeiten (Kindererziehungszeiten) nach der neuen Gesetzgebung ab 01.07.2014 angerechnet.
Die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt jedoch 5 Jahre. Die fehlenden 3 Jahre müßten Sie durch eine freiwillige Beitragszahlung von ingesamt 3.061,80 EUR (85,05 EUR x 36 Monate = 3 Jahre) selbst einzahlen. Erst danach wären Sie rentenberechtigt. Die zu erwartende Rente läge bei etwa 70,- EUR brutto im Monat.
Sofern Sie dies wünschen und eine freiwillige Beitragszahlung vornehmen möchten, stellen Sie bitte schnellstmöglich den Antrag in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

von
TaBu

Kann mir jemand sagen, wie der Experte auf 70€ brutto kommt?

;)

von
Bartl

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (also für Mindestbeitrag von 85,05) beträgt für freiwillig Versicherte monatlich 400 EUR. Entgeltpunkte sind die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres.

Nimmt man also eine jährliche Beitragsbemessungsgrundlage von 4.800 EUR und teilt es durch das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2013 (34.071 EUR) und 2014 (34.857 EUR) und das endgültige von 2012 (33.002 EUR) kommt man auf folgendes Ergebnis.

4.800 / 34.071 = 0,1409 EP
4.800 / 34.857 = 0,1377 EP
4.800 / 33.002 = 0,1454 EP

Nun die Entgeltpunkte mal den aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR.

0,1409 x 28,61 EUR = 4,03 EUR
0,1377 x 28,61 EUR = 3,94 EUR
0,1454 x 28,61 EUR = 4,16 EUR

Für zwei Jahre Kindererziehungszeit erhält man 0,9996 x 2 Entgeltpunkte also insgesamt 1,9992. Dies wieder mal den aktuellen Rentenwert von 28,61 ergibt 57,20 EUR.

Zählt man alles zusammen erhält man 69,33 EUR, also ca. 70 EUR :)

von
TaBu

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
:)

von
Bartl

Hatte leider noch das alte Gesetz.. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 450 EUR. Ansonsten ist die Berechnung gleich.

von
Spezl

ist schon in Ordnung Schiko.

von
Schießl Konrad

Der Volksschüler Jahrgang 1933 rechnet so:

34857 Du. Verdienst erfordern bei 18,9% 6587,97
Jahresbeitrag und bringen 28,61 Bruttorente.

3061,80 Jahresbeitrag für 3 Jahre bringen ( 28,61:6587.97 x 3061,80 Euro 13,30 Rente plus
57,22 für 2 EP.-Brutto 70,52 minus 10,25% Abzüge,
Netto monatlich 63,29 im Jahr 759,48.
Will ja das Lebensalter der Fragenden nicht bestimmen,
meine aber dies rechnet sich nicht.

MfG.

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