Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei dem geschilderten Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass in Ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit keine Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden.
Die Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 wurden der Berechnung der Rente nur dann zugrunde gelegt, wenn der die Rentenzahlung auslösende Versicherungsfall nach dem 30.12.1985 eintrat.
Daher kommt für Sie eine Erhöhung um einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten (sogenannte Mütterrente II) nicht in Betracht.
Die erstmalige Anrechnung der Kindererziehungszeiten kommt bei Ihnen bei der "Umwandlung" Ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Altersrente (Regelaltersrente) zum Tragen.
Damit können ab der „Umwandlung“ insgesamt bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszeiten pro Kind angerechnet werden.
Nachdem Sie u. U. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, besteht evtl. schon heute ein Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte oder beim Vorliegen von Schwerbehinderung ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Es ist daher zu empfehlen, noch in diesem Monat schriftlich bei Ihrem Rentenversicherungsträger ggf. einem formlosen Antrag auf Altersrente zu stellen und vorab um eine persönliche Beratung zu bitten.
Stimmt, aber bei der Umwandlung in eine Altersrente werden die entsprechenden Kindererziehungszeiten berücksichtigt.Die sogenannte „Mütterrente“ ist eine Erhöhung der Kindererziehungszeiten, die für 24 Monate schon in Ihrer bisherigen Rente enthalten ist. Die weiteren 6 Monate werden ab 2019 automatisch Ihrer bisherigen Rente gutgeschrieben.Bei diesem Leistungsfall sind noch keinerlei Kindererziehungszeiten/-berücksichtigungszeiten enthalten. Diese gibt es erst seit 1986!!(bzw BÜZ entspr. später)
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