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Mütterrente

von Eigener08.06.2019 | 06:03
102 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Meine Großmutter väterlicherseits hat drei Kinder zur Welt gebracht und 2 großgezogen. Das dritte Kind, ein Mädchen, lebte nur 3 Tage(Tiefflieger) und musste auf der Flucht aus Ostpreußen am Wegesrand zurückgelassen werden. Nun ist es so, das Oma aber nur 2 Kinder bei der Mütterrente berücksichtigt werden, das kleine Mädchen aber nicht. Ist das etwa rechtens? Hat die Kleine rentenrechtlich nie gelebt? Das kann doch nicht richtig sein. Oder?

11 Antworten

xyzam 08.06.2019 | 08:03
§ 307d Abs1 SGB VI Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn: 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und usw.
chiam 08.06.2019 | 16:36
Die „Mütterrente“ basiert darauf, daß Zeiten für die Betreuung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren gutgeschrieben werden; der exakte Begriff ist „Kindererziehungszeiten“. Wenn ein Kind vor seinem dritten Geburtstag stirbt, kann oder braucht es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betreut zu werden. Damit gibt es auch keine Kindererziehungszeit mehr. (Entsprechendes gilt z.B., wenn jemand anderes als die Mutter die Betreuung übernimmt: Dann hat ggf. diese andere Person Anspruch auf Kindererziehungszeiten und die Mutter nicht mehr.) Anders ist es in der gesetzlichen Pflegeversicherung beim Beitragsaufschlag für Kinderlose. Der entfällt komplett für jeden, der auch nur kurzzeitig ein Kind hatte.
xyzam 08.06.2019 | 19:05
Selbst wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat, gilt die Freistellung vom Beitragsaufschlag.
Das ist mal wieder eine zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit die den zuschlagspflichtigen Versicherten nicht vermittelt werden kann!
Nur wo (wann) will man die Grenze ziehen? Bei allem was z.B. mit Stichtagsregelungen gemacht wird, gibt es Ungerechtigkeiten.
xyzam 08.06.2019 | 18:31
Anders ist es in der gesetzlichen Pflegeversicherung beim Beitragsaufschlag für Kinderlose. Der entfällt komplett für jeden, der auch nur kurzzeitig ein Kind hatte.
Sind Sie sich da sicher?
Selbst wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat, gilt die Freistellung vom Beitragsaufschlag. Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/beitr…
Bertaam 08.06.2019 | 19:21
Zitat von xyz anzeigenausblenden
Die Grenze wäre in diesem Fall der Tod des Kindes. Verstirbt ein Ehepartner, informiert die Meldebehörde sofort das zuständige Finanzamt und der andere kommt sofort in Steuerklasse eins statt drei. Es müsste nur eine entsprechende Meldepflicht für die Versicherten eingeführt werden, genauso wie jeder Sozialhilfe- oder Wohngeldempfänger wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen hat. Und schon wäre diese Gerechtigkeitslücke geschlossen...
xyzam 08.06.2019 | 19:30
Zitat von Berta anzeigenausblenden
Nur wo (wann) will man die Grenze ziehen? Bei allem was z.B. mit Stichtagsregelungen gemacht wird, gibt es Ungerechtigkeiten.
Die Grenze wäre in diesem Fall der Tod des Kindes. Verstirbt ein Ehepartner, informiert die Meldebehörde sofort das zuständige Finanzamt und der andere kommt sofort in Steuerklasse eins statt drei. Es müsste nur eine entsprechende Meldepflicht für die Versicherten eingeführt werden, genauso wie jeder Sozialhilfe- oder Wohngeldempfänger wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen hat. Und schon wäre diese Gerechtigkeitslücke geschlossen...
Tja, dann schafft man am besten auch gleich Rentenzahlung nach Sterbefall ab, Witwenrenten, Waisenrenten usw.......
****am 08.06.2019 | 20:30
Hallo Eigener, wenn ihre Großmutter nach dem 01.01.1921 geboren ist, hat sie nur Anspruch auf Kindererziehungszeiten und " Mütterrente" für 2 Kinder, denn Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 SGB 6 beginnen im Folgemonat nach der Geburt. Selbst wenn das Kind am letzten Tag eines Monats geboren wäre und dann am 2.oder 3.Tag des Folgemonats verstirbt würde nur maximal 1 Monat Kindererziehungszeit angerechnet werden können für das verstorbene Kind, aber keine weiteren Monate und somit auch nicht die Zuschläge für die Mütterrente 1 + 2 gem. § 307 d SGB 6, denn das setzt voraus das ein Kind auch mindestens bis zum 30 Monat nach der Geburt erzogen wurde. Anders sieht es aus wenn ihre Großmutter vor dem 01.01.1921 geboren ist, dann hätte sie Anspruch auf KLG-Leistung nach den §§ 294 und 294a SGB 6 für 3 Kinder, da dort nur gefordert wird das ein Kind lebend geboren wurde, eine Erziehung in den folgenden 30 Monaten nach der Geburt wurde nicht gefordert um die "Mütterrente" zu erhalten. Selbst wenn alle Kinder bei diesem Angriff umgekommen wären, hätte sie für 3 Kinder KLG Leistung erhalten, aber zum Glück haben ja 2 überlebt. Ich wünsche Ihnen noch ein Frohes Pfingstfest
-am 11.06.2019 | 07:51
Hallo Eigner, die Mütterrente gibt es für die Erziehung eines Kindes in der Zeit vom 13. bis 30. Kalendermonat nach der Geburt. Sie ist also quasi eine Vergütung für die Erziehungsleistung. Da Ihre Großmutter das dritte Kind in dem genannten Zeitraum infolge des Todes nicht mehr erzogen hat / nicht mehr erziehen konnte, kann sie auch keine Mütterrente für dieses Kind erhalten.
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