Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Nur wo (wann) will man die Grenze ziehen? Bei allem was z.B. mit Stichtagsregelungen gemacht wird, gibt es Ungerechtigkeiten.Selbst wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat, gilt die Freistellung vom Beitragsaufschlag.Das ist mal wieder eine zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit die den zuschlagspflichtigen Versicherten nicht vermittelt werden kann!
Selbst wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat, gilt die Freistellung vom Beitragsaufschlag. Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/beitr…Anders ist es in der gesetzlichen Pflegeversicherung beim Beitragsaufschlag für Kinderlose. Der entfällt komplett für jeden, der auch nur kurzzeitig ein Kind hatte.Sind Sie sich da sicher?
Tja, dann schafft man am besten auch gleich Rentenzahlung nach Sterbefall ab, Witwenrenten, Waisenrenten usw.......Nur wo (wann) will man die Grenze ziehen? Bei allem was z.B. mit Stichtagsregelungen gemacht wird, gibt es Ungerechtigkeiten.Die Grenze wäre in diesem Fall der Tod des Kindes. Verstirbt ein Ehepartner, informiert die Meldebehörde sofort das zuständige Finanzamt und der andere kommt sofort in Steuerklasse eins statt drei. Es müsste nur eine entsprechende Meldepflicht für die Versicherten eingeführt werden, genauso wie jeder Sozialhilfe- oder Wohngeldempfänger wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen hat. Und schon wäre diese Gerechtigkeitslücke geschlossen...
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