Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Mütterrente an Jonas

von Mutter24.02.2015 | 13:43
937 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo Jonas Weiter unten zu Bertas Beitrag schreiben Sie: Es sind in diesem Zusammenhang zwei Personengruppen zu unterscheiden. 1.Rentner, die am 30.06.2014 eine Rente bezogen haben. 2.Rentner, die am 30.06.2014 KEINE Rente bezogen haben. Vereinfacht dargestellt (ohne Besonderheiten) heißt das: Die Personen nach Nr. 1 bekommen zu Ihrer Rente zusätzliche Entgeltpunkte (1 Entgeltpunkt pro Kind, dass im 12. Monat erzogen wurde). Dies ist in § 307d SGB VI geregelt. Die Personen nach Nr. 2 bekommen ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI. Nun also 2 Jahre statt einem Jahr. Dies aber nur, wenn das Kind tatsächlich erzogen wurde und keine andere Person einen Zusachlag nach § 307d SGB VI erhält (z. B. Wechsel in der Erziehung ab dem 13. Monat) Für Sie bedeutet dies, dass aus Ihrem Bescheid hervorgehen müsste, dass Sie für jedes Kind zwei Jahre mit Kindererziehungszeiten bekommen haben. Ihre "Mütterrente" besteht also darin, dass Sie 24 Kalendermonate statt 12 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten erhalten. Dies wirkt sich dann i. d. R. Rentensteigernd aus. ------------------------------------------------------------- Ich gehöre zu Nummer 2 - beziehe noch keine Rente. Meine Fragen dazu: Von der DRV habe ich eine Rentenauskunft erhalten, wo für jedes Kind 12 Monate berücksichtigt wurden. Auch nach Nachfrage bei der RV wurde mir gesagt, dass es so stimmt. Schriftlich erhielt ich die Info - Zitat aus dem Schreiben: Da in einem Zeitraum mehrere Kinder gleichzeitig erzogen wurden, ist die Kindererziehungszeit um Anzahl der Kalendermonaten zu verlängern, die mehrfach belegt sind. Für Berücksichtigungszeiten gilt diese Regelung nicht. Als Zeiten der Kindererziehung sind somit zusätzlich 6 Monate berücksichtigt worden. Ganz verstehe ich die Vorgehensweise nicht. Werden für die KEZ Unterschiede gemacht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen wurden? Vielen Dank für Ihre Antwort. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Erziehung eines jeden Kindes sind 10 Jahre Berücksichtigungszeit anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn eine Berücksichtigungszeit mit einer Berücksichtigungszeit für ein anderes Kind ganz oder teilweise zusammentrifft. Das Zusammentreffen von Berücksichtigungszeiten führt jedoch nicht- wie bei der Kindererziehungszeit - zu einer Verlängerungszeit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Konrad Schießlam 24.02.2015 | 16:31
Auch bei mehr als einer Geburt beträgt die Anrechnungszeit bei Rente 10 Jahre. Finanziell werden ab für Geburten vor 1992 je Kind nunmehr zwei Jahre als Rente ver- gütet. Für die 5 Geburten erhält meine Frau nun- mehr monatlich 28,61 mal 10 EP. 286,10 Brutto gutgeschrieben. Nach Abzug von 10,55% Kr./PflV. verbleiben Netto 250,92. MfG.
GroKoam 24.02.2015 | 17:51
Alles wird gut konny.
W*lfgangam 24.02.2015 | 22:04
Hallo Mutter, JA. Nehmen Sie einfach den Fall von Mehrlingsgeburten - als gängiges Beispiel: 17 auf einen Wurf. Bei Geburten vor 1992 werden nun 17 x 2 Jahre Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung (KEZ) wie auf einer Perlenkette aneinander gereiht = 34 Jahre Pflichtbeitragszeit. Die BÜZ (Berücksichtigungszeit für Kindererziehung) bleibt trotzdem bei 10 Jahren stehen, auch das erste wie das letzte Kind werden zum selben Zeitpunkt 10 Jahre alt. Die 'Verlängerung' der KEZ hängt (auch) damit zusammen, dass sonst schon bei Zwillingen der max. Wert für die Entgeltpunkte in einem Jahr (Beitragsbemessungsgrenze) bereits überschritten wäre und Begrenzungen/Kürzungen erfolgen müssten - Kind 3 - 17 wären aus Sicht Aufwertung der Rente nie geboren worden. Dass auch Doppel-BÜZ (erst) ab 1992 zur Pflichtbeitragszeit werden können, lass ich mal außen vor. Steht in diesen Fällen eh genau im Versicherungsverlauf drin. Gruß w. > Auch bei mehr als einer Geburt beträgt die Anrechnungszeit bei Rente 10 Jahre. Ach ...ist das neu? Schießi, Anrechnungszeiten durch Geburten beschränken sich auf Schwangerschaft/Mutterschutz – selbst Elefanten kommen dabei nicht auf 10 Jahre, allerdings ...mangels Versichertenstatus haben sie auch keinen Zugang zum SGB 6 ;-)
Konrad Schießlam 25.02.2015 | 09:51
Ganz schlimm,"17 auf einen Wurf"
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026