Mütterrente Einkommensanrechnung

von
Rosi

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Einkommensanrechung Witwenrente.
Bisher wird eine Altersrente bezogen, die knapp unter dem Freibetrag von 742,90 Euro liegt.
Die Witwe hat 5 Kinder, die vor 1992 geboren sind. Sollte die Mütterrente wie geplant kommen, würde die Altersrente über dem Freibetrag liegen.
Wann würde dann die Witwenrente gekürzt werden? Sofort ab 01.07.2014 oder erst zum 01.07.2015, da ja immer das Einkommen des Vorjahres ausschlaggebend ist?
Danke!

Experten-Antwort

Hallo Rosi,

wir sollten zunächst einmal das Gesetzgebungsverfahren zur "Mütterrente" abwarten. Da wir derzeit noch keine Details kennen, können wir auf Fragen zu diesem Thema nicht eingehen. Wir hoffen, daß wir im späteren Frühjahr (etwa April/Mai) nähere Informationen hierzu erhalten.
Bis dahin bitten wir um Geduld.

von
Konrad Schießl

Zitiert von: Rosi

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Einkommensanrechung Witwenrente.
Bisher wird eine Altersrente bezogen, die knapp unter dem Freibetrag von 742,90 Euro liegt.
Die Witwe hat 5 Kinder, die vor 1992 geboren sind. Sollte die Mütterrente wie geplant kommen, würde die Altersrente über dem Freibetrag liegen.
Wann würde dann die Witwenrente gekürzt werden? Sofort ab 01.07.2014 oder erst zum 01.07.2015, da ja immer das Einkommen des Vorjahres ausschlaggebend ist?
Danke!

Bin mir sicher, nachdem auch jetzt die 140,70 monatlich in die Berechnung ein
bezogen wurden kommen die 140,70 pl,us
Erhöhung der EP. zum 1.7.14 bei der 40% Anrechnung ab 1.7.2015 mit da zu.

MfG.

von
W*lfgang

[quote=202120]

Zitiert von:
Bin mir sicher, nachdem auch jetzt die 140,70 monatlich in die Berechnung ein bezogen wurden kommen die 140,70 pl,us Erhöhung der EP. zum 1.7.14 bei der 40% Anrechnung ab 1.7.2015 mit da zu.
MfG.
Konrad Schießl,

sicher kann man sich nie sein, ohne den individuellen Versicherungsverlauf zu kennen ;-)

Eine Verdoppelung der bisherigen Punkte (Ost/West fein säuberlich getrennt) ist nur vorgesehen, wenn auch der 12. Monate KEZ angerechnet worden ist:

Aus dem Entwurf RV-Leistungsverbesserungsgesetz:

§ 307d
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
(1)
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.
Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf
des Monats der Geburt angerechnet wurde (...)

Meine ergänzende Sichtweise dazu: Kind vorher verstorben/in Pflege gegeben - Pech. Wenn EP aus anderen rentenrechtlichen Zeiten in diesen 12 Monaten 'extrem' hoch, keinen 'vollen' Zuschlag, im ungünstigen Fall Null.

Zur Ausgangsfrage: Da das Juli-Einkommen mit dem Durchschnittswert des Vorjahres verglichen wird, wird es zu Rückforderungen bei erstmaliger Bewilligung der 'Mütterrente' (Dez. 2014 ?) und Neu/Nachberechnung der HR-Rente kommen.

Gruß
w.

von
sandra

Das laufende Einkommen wird nur dann mit dem Vorjahreseinkommen ist verglichen, wenn im Vorjahr auch Erwerbseinkommen (= Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, o.ä.) bezogen wurde. Ist die Versichertenrente das einzige Einkommen, erfolgt somit keine "Vergleich" mit dem Vorjahreseinkommen, da kein Vorjahreseinkommen i.S.v. § 18b SGB IV vorhanden ist. Zum 01.07. ist dann die laufende monatliche Rente als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn also die Versichertenrente (ggf. auch rückwirkend) zum 01.07.2014 aufgrund der Mütterente erhöht wird, ist m.E. auch rückwirkend zum 01.07.2014 die höhere Rente bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

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