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Experten-Antwort

Mütterrente erhöht Steueranteil.

von Schießl Konrad03.01.2015 | 18:57
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Wichtig aber auch dabei, der steuerfrei An- teil ändert sich dadurch Beispielgebend im richtigen Forum: Rente seit 2004 ursprünglich errechneter steuerlicher Freibetrag mit 50% 2937 Euro. Nunmehr Mütterrente für 5 Geburten a/28,61 143,05,mal 12 Euro 1716,60 im Jahr. Dadurch steigt auch der ursprüngliche steuer- freie Betrag von 2937 um ( 1716,60 mit 50%) auf ( 2937 und 858) 3795 Freibetrag. Der Mehrbetrag nicht wie bei der jährlichen Erhöhung zu 100 % steuerpflichtig vielmehr um die Prozente wie bei Rentenbeginn. MfG.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kurt und gut: Es ist sicherlich keine Frage mehr offen.

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14 Antworten

Gackiam 03.01.2015 | 19:20
Die Rentenbesteuerung ist auch Betrug, da kann das BVG labern, was es will. Das ganze Geld der Beitragszahler, aus dem die Rente nun geleistet wird, wurde ja bereits mit der Einkommenssteuer versteuert.
Gigiam 03.01.2015 | 19:40
Richtig, so ist es. Das war bisher schon immer so wenn die Veränderung des Zahlbetrages gegenüber dem Vorjahr nicht nur auf der allgemeinen Rentenerhöhung beruht. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Mein steuerfreier Betrag wird jährlich neu festgesetzt. Gigi
Schießl Konradam 03.01.2015 | 19:50
Bei Rente, und um darum geht es, wird nicht jährlich für jeden Einzelnen festgesetzt, Irrtum Herr Gigl. Deswegen erfolgen ja auch die jährlichen An- hebungen nach den ersten 12 Monaten immer steuerlich zu 100% für den Erhöhungsbetrag. MfG.
L. Furchertam 03.01.2015 | 22:37
Da wollte man halt die Geburtenstarken Jahrgänge nochmal abgreifen und da hat man die nachgelagerte Besteuerung erfunden. Begründet wird das natürlich ganz anders.....
Rentenzombieam 04.01.2015 | 00:02
Sag ich ja. Die Politschw..... kassieren, das Volk blecht und die Einheitsrente kommt. Die Politschw ..... werden immer fetter, der Bürger verreckt.
Gigiam 04.01.2015 | 09:46
Ich habe nicht geschrieben das für jeden Einzelnen der Steuerfreibetrag jährlich neu festgesetzt wird. Dies erfolgt nur dann wenn die Veränderung des Rentenzahlbetrages nicht nur aufgrund der normalen Anpassung erfolgt, hier also durch die "Mütterrente". (§ 22 Nr. 1 Satz 6 und 7 EStG). Gigi
Kurtam 04.01.2015 | 12:44
Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1.7.2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt, der zu einer entsprechenden Rentenerhöhung führt - sog. Mütterrente. Es ist gefragt worden, in welcher Höhe diese Mütterrente der Besteuerung unterliegt. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu erfreulicherweise die Ansicht, dass es sich bei dieser Rentenerhöhung nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente handelt (FinMin. Schleswig-Holstein v. v. 10.11.2014 - VI 307 - S 2255 – 152). Der steuerfreie Teil der Rente, d. h. der Rentenfreibetrag, ist daher neu zu berechnen. Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente zu erhöhen. Die Mütterrente wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Bei z. B. einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente wie auch der der ursprünglichen Rente, 50 %.
Schießl Konradam 05.01.2015 | 18:56
Gacki meint, die Rentenbesteuerung ist auch Betrug, da das ganze Geld der Beitrags- zahler ja bereits mit der Einkommensteuer versteuert wurde. Scheinbar weiß er nicht, Geringverdiener zahlen keine Steuer, trotzdem in die Rentenkasse und be- kommen auch Rente. GIGI meint, sein steuerfreier Betrag wird jährlich neu festgelegt, ist aber nicht so, der jährlich ver- änderte Bruttoverdienst kann für die Versteuerung höher ausfallen, dagegen bleibt der bei Rentenbeginn errechnete Freibetrag lebenslang, von Ausnahmen wie Mütterrente abgesehen, im Gegensatz dazu werden die Erhöhungen am 1.7. jeden Jahres mit 100% steuerlich veranlagt. MfG.
Michael Rudolpham 07.02.2015 | 13:51
Oh doch! "Experte" möge bitte erklären, warum in den Berechnungen der DRV die in 2014 erstmals(!) die gezahlte (zusätzliche) Mütterrente gleichzeitig einer Rentenanpassung unterliegt. Und das nicht nur für das Jahr 2014, sondern seit Eintritt des Rentenbeginnns. Mithilfe einer "fiktiven" Renten- berechnung (DRV wörtlich: "fiktive neue Monatsrente") wird die Mütterrente auf das Folgejahr des ursprünglichen Rentenbeginns (Zeitraum bis 2005: immer 2005 ansetzen) abgezinst, d. h. mit dem dann gültigen Rentenwert berechnet. Beispiel (nach "Westtarif"): - 5 Kinder, ursprünglicher Rentenbeginn bis 2005 - Mütterrente 2014 = 858,30 € - fikt. Mütterrente 2005 = 858,30 € * (26,13/28,61) = 783,90 € - Die Differenz (858,30 € - 783,90 € = 74,40 €) ist dann eine "fiktive" Rentenanpassung, die im Anpassungs- betrag 2014 enthalten ist. - Gleichzeitig wird dadurch der rechtmäßig zustehende Freibetrag verringert! Dieses Vorgehen ist nun definitiv falsch. Oder gibt es hierzu eine Widerlegung meiner Behauptung/Berechnung? [Siehe auch Beiträge unter "Mütterrente 2014 und Renten- anpassungsbetrag" seit Ende Januar.] DIES MÖGE "EXPERTE" BITTE ERKLÄREN!
Konrad Schießlam 07.02.2015 | 18:56
Der Nichtexperte widerlegt die Ausführungen " Oh doch!", soll aber nicht belehrend sein. Bei 858,30 fiktiv 74,40 abziehen um den Wert 2005 26,13 Rentenwert x 5 und x 6 Monate , somit Euro 783,90 zu er- reichen geht nicht, könnte nur von Nahles sein. Es ist also schon vom Rentenwert ab1.7.14 aus zugehen mit 28,61 je Entgeltpunk, bzw. je Geburt. Inzwischen habe ich an die Zeitschrift"test" einen Leserbrief geschrieben, da das Musterbeispiel in Heft 2/ 2015 Seite 56 genau mit einer Berechnung über- einstimmt, wie ich jetzt erst festgestellt habe. Hoffe nur, der Brief erscheint, nicht um mich rein zuwaschen, sondern Richtiges zu erfah- ren- MfG.
Michael Rudolpham 08.02.2015 | 00:45
Stichworte (tlw. auch für Recherche in diesem Forum): Mütterrente 2014, Rentenanpassung, Rentenanpassungsbetrag, steuerlicher Freibetrag, fiktive neue Monatsrente (= DRV-Terminus!), z. B.: BMF-Schreiben vom 13.09.10 (u. a. zur korrekten Berechnung von Anpassungsbeträgen - mit Beispielen!) Hallo, Herr Schießl! Kein Experte bin ich, sondern "Sucher". Ich möchte auch an dieser Stelle das Thema (vor- erst) nicht weiter diskutieren, weise aber freundlichst darauf hin, daß die von mir benutzte Formel den Quotienten zweier Rentenwerte enthält: 858,30 € "MAL" 26,13 "GETEILT DURCH" 28,61 "IST GLEICH" 783,90 € - jedenfalls nach Adam Riese. Daß es sich um die beiden Renten- werte "2005" und "2014 - 2. Halbjahr" handelt, wissen Sie ja. Dann erklärt sich auch der Begriff "Abzinsung". Nicht "74,30 €" werden fiktiv abge- zogen, sondern es wird eine Mütterrente fiktiv für 2005 angenommen und dafür dann ab 2005 Rentenanpassungen berechnet. Diese Rentenan- passung ist natürlich ebenfalls fiktiv und beträgt in unserem Beispiel die besagten 74,30 €. Und dieses Vorgehen der DRV ist meiner Meinung nach eben nicht zulässig. ICH KANN ES NICHT BESSER ERKLÄREN! Gibt es denn in diesem Forum niemanden, der an- hand eigener Beispiele einmal nachrechnet - und nachweist, daß die DRV-Berechnung RICHTIG ist? Es nützt doch nichts, wenn fortgesetzt über die korrekte Berechnung (den Anspruch) des er- höhten Freibetrages diskutiert wird - das wissen nun fast alle zur Genüge -, wenn einer der Aus- gangswerte (Rentenanpassungsbetrag) nicht korrekt berechnet wird. (Ich bedauere, daß es bei den eingeschränkten Texteingabe-Möglichkeiten nicht zusätzlich möglich ist, den Kommentaren Dokumente beizu- fügen. Gerade "mathematische Zusammenhänge" (Formeln) könnten so besser dargestellt werden. So aber kenne ich kein besseres Zeichen als den Schrägstrich, um "geteilt durch" darzustellen.) Ansonsten habe ich die DRV noch einmal ange- schrieben, um hier "Erleuchtung" zu erlangen.
Hans Wünnenbergam 19.02.2015 | 18:32
Betr.: Antwort von Herrn M. Rudolph vom 8.2.2015, 00:45 auf Kommentar von Herrn Schießl Ich bin aufgrund der Höhe des Rentenanpassungbetrages (RAB) in der Mitteilung der DRV stutzig geworden, weil er aus meiner Sicht und Berechnung zu niedrig war (133,14 zu 603,44). Mir ist auch nicht bekannt, dass sich an der Berechnung des RAB etwas geändert hat; er ist definiert als Summe aller Rentenerhöhungen seit 1 Jahr nach Rentenbeginn bis zum Steuerjahr (hier 2014), wenn man nach 2005 in Rente ging, bzw. ab 2005, wenn man vorher in Rente ging. Nach Anruf bei der Sachbearbeiterin der DRV, wurden mir Unterlagen zugeschickt, aus denen die Berechnung in einem Beispiel aufgeführt wurde. Diese Berechnung wurde von der Sachbearbeiterin als notwendig hingestellt, da sich der persönliche Entgeltpunkt (PEP) und der aktuelle Rentenwert (ARW) zum gleichen Stichtag geändert haben. Bei der Nachfrage nach der übergeordneten Abteilung, die diese Berechnung vorgegeben habe, wurde mir geantwortet, dass dies die Sachbearbeiter selbst vorgeben. Auf weiterer Nachfrage, wo diese Vorgehensweise gesetzlich niedergelegt wäre, wurden mir "EinkommensteuerGesetz" (EStG) und die Ausgabe "Besteuerung von Alterseinkünften" (Bundesministerium der Finanzen, vom 8.8.2014) genannt. In beiden Unterlagen wird der Rentenanpassungsbetrag nicht erwähnt. Aufgeführt wird die Verfahrensweise zur Neufestsetzung des steuerfreien Teils der Rente. Dies ist gegeben für den Fall, dass es sich um eine außerordentliche Rentenerhöhung handelt; die zusätzliche Mütterrente ist eine solche. Sie erwähnen die "fiktive neue Monatsrente"; diese Ausdrucksweise kommt auch in den oben erwähnten Unterlagen der DRV vor. Ich habe lange gebraucht, bis ich den Fehler - aus meiner Sicht - gefunden habe. In diesem Beispiel wird RAB monatlich ermittelt. Hierzu wird der monatliche Rentenwert des Vorjahres ermittelt, indem man die Rentensumme durch 12 teilt und somit einen Durchschnittsbetrag erhält. Da im 2. Halbjahr sich die Rente erhöht hat, muss man für jedes Halbjahr den entsprechenden Monatswert ansetzen. Wenn man dies so ansetzt, also für jedes Halbjahr einen spezifischen Monatswert, kommt man zum RAB, den man auch einfacher hätte errechnen können: Rentensumme von 2009 weniger Rentensumme 2008 des Beispiels. Wen es interessiert, dem kann ich gerne die Excel-Berechnungen (falsch und richtig) sowie Textausschnitte der Unterlage zusenden; bitte angeben, welche Office-Version man hat.
Norbert Meihostam 23.09.2015 | 09:56
Sehr geehrter Herr Wünneberg, Sie haben angeboten, eine Excel-Berechnung zuzusenden. Dieses Angebot möchte ich gerne in Anspruch nehmen. Mein Excel ist Bestandteil von Office 2013 und hat das Kürzel *xlsx. Vielen Dank im Voraus!
Hans Wünnenbergam 27.09.2015 | 19:45
Die erwähnte Excel-Rechnung ist nicht mehr relevant. Es gibt eine Mitteilung vom BMF vom 23.07.2015, in der die Besteuerung erklärt wird. Wenn Sie es wünschen schicke ich Ihnen die Mitteilung des BMF. MfG
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