Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Mütterrente für Adoptivkind

von Marianne Kohl20.10.2014 | 15:40
1920 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Wir haben unseren Sohn Kim, geb. am 06.12.77 in Seoul, Südkorea, am 07.12.78 bei uns in Deutschland nach Freigabe zur Adoption zunächst als Pflegekind (Adoption am 17.12.80) aufgenommen. Kindererziehungszeiten wurden für ihn in meiner Rente vom 01.01.79 bis 05.12.87 gewährt. Bei der Mütterrente wurden Zuschlagspunkte für dieses Kind abgelehnt, weil für dies Kind im 12. Monat nach Ablauf des Monats der Geburt (Dezember 1978) keine Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Unser Sohn wurde in Südkorea im Waisenhaus abgegeben (Eltern unbekannt). Mein Ehemann war nie rentenversicherungspflichtig und erhält daher auch keine Rente. Ich halte die Ablehnung der Zuschlagspunkte für unseren Adoptivsohn für ungerecht. Wir konnten unseren Sohn nicht früher aufnehmen, weil die Waisenkinder in Südkorea frühestens mit eine Jahr zur Adoption freigegeben wurden.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten werden auch für Pflegeeltern und Adoptiveltern anerkannt. So wie der Sachverhalt geschildert wird, wurde das Kind am 07.12.1978 in den Haushalt als Pflegekind aufgenommen. Da in dem Monat Dezember 1978 Versicherungspflicht wegen Kindererziehung im Monat des Wechsels nicht bestanden hat, tritt die Versicherungspflicht bereits mit der Aufnahme der Erziehung ein. Dies ist i.d. Regel bei Auslandsadoptionen der Fall.

Sofern die Voraussetzungen - wie o.a. geschildert - vorliegen, liegt im Monat Dezember 1978 Versicherungspflicht vor. Dann könnte auch der Zuschlag nach § 307d SGB VI (sogenannte Mütterrente) gezahlt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Kindererziehungszeit endet 24 bzw. 36 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes, je nachdem, ob das Kind vor dem 01.01.1992 oder nach dem 31.12.1991 geboren wurde. Bei einem Wechsel in der Erziehung erhält der erste Erzieher die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem der Wechsel vorgenommen wird. Beim neuen Erzieher wird die Erziehungszeit erst ab Beginn des Folgemonats angerechnet (damit wird verhindert, dass der Wechselmonat nicht doppelt berücksichtigt wird).Hat jedoch Versicherungspflicht wegen Kindererziehung im Kalendermonat des Wechsels noch nicht bestanden, tritt die Versicherungspflicht - bereits mit der Aufnahme der Erziehung ein. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts liegt demnach bereits ab Dezember 1978 (Aufnahme in den Haushalt als Pflegekind) Versicherungspflicht vor!!! Danach würde auch - wenn der geschilderte Sachverhalt so zutrifft - auch Anspruch auf die sogenannte Mütterrente (erweiterte Kindererziehungszeit) bestehen!!!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Bartlam 20.10.2014 | 15:53
§ 307d SGB VI heißt deutlich: Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Wieso, weshalb und warum bei Ihnen der 12. Kalendermonat nicht angerechnet wurde, interessert hier nicht.
Marianne Kohlam 20.10.2014 | 16:46
Ich habe folgendes über den Beginn der Erziehungszeiten gefunden (§ 56 Abs. 5 Satz 1 SGB IV): Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Trift diese Regelung analog auch auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes zu? Dann wäre der 01.01.79 richtig?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026