Kindererziehungszeiten werden auch für Pflegeeltern und Adoptiveltern anerkannt. So wie der Sachverhalt geschildert wird, wurde das Kind am 07.12.1978 in den Haushalt als Pflegekind aufgenommen. Da in dem Monat Dezember 1978 Versicherungspflicht wegen Kindererziehung im Monat des Wechsels nicht bestanden hat, tritt die Versicherungspflicht bereits mit der Aufnahme der Erziehung ein. Dies ist i.d. Regel bei Auslandsadoptionen der Fall.
Sofern die Voraussetzungen - wie o.a. geschildert - vorliegen, liegt im Monat Dezember 1978 Versicherungspflicht vor. Dann könnte auch der Zuschlag nach § 307d SGB VI (sogenannte Mütterrente) gezahlt werden.