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Experten-Antwort

Mütterrente - Griechenland

von Asimenia Giovanoudi15.09.2014 | 08:27
1657 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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1. Frage: Was passiert, in Bezug auf die Mütterrente, wenn jemand nach dem 31.10.2014 einen Rentenantrag stellt? Beginnt dann die Rente ab 1. August 2014 statt 1. Juli 2014? 2. Frage: Gilt die Mütterrente auch dann, wenn ein Kind vor 1992 im Griechenlandurlaub geboren wurde danach jedoch sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und dort bis zum 10. Lj aufgezogen wurde? 3. Frage: Wenn jemand bereits eine deutsche Rente und gleichzeitig Rente von einem griechischen Versicherungsträger bezieht und er zahlt KV- u. PV-Beiträge von seiner deutschen Rente, kann er einen Antrag auf Befreiung bzw. Erstattung der Pflichtbeiträge bei der D-RV stellen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Frage 1 wurde bereits ausführlcih beantwortet.

Die "Mütterrente" gilt auch bei Geburt des Kindes Im Ausland. Wichtig für diejenigen, die am 30.06.14 bereits einen Rentenanspruch hatten ist, dass das Kind im 12. Kalendermonat in Deutschland erzogen wurde. für die Neurentner ab 01.0.714 sind die Monate 13 - 24 nach der Geburt maßgebend. Wenn für diesen Zeitraum die Berücksichtigungszeiten angerechnet wurden/werden, erfolgt automatisch auch die Anrechnung der verlängerten Kindererziehungszeiten.

Zur Feststellung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, da diese für die Feststellung zuständig ist und die DRV an diese Entscheidung gebunden ist. Sollte es zu einer falschen Feststellung Ihrer KV/PV-Pflicht gekommen sein, wird die Rente neu festgestellt und die entstehende Nachzahlung ausgezahlt.

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2 Antworten

Mütterrenteam 15.09.2014 | 09:43
Wenn der Rentenantrag verspätet gestellt wird, beginnt die Leistung mit dem Beginn des Antragsmonats. Ob das bei den "Mütterrenten" mit erstmaligem Rentenanspruch nun schon nach dem 30.09. oder später ist, darüber herrscht nach meiner Kenntnis noch "Meinungsvielfalt" und wird es wohl noch Beratungen geben. Da aber der 31.10. bereits öffentlich genannt worden ist und die Rentenversicherungsträger auch eine Beratungspflicht haben, besteht möglicherweise ohnehin ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch, wenn der Antrag verspätet gestellt wird. Der Rentenversicherungsträger hat allerdings den Hinweis auf den möglichen Anspruch bereits im Bescheid über die zusätzliche Kindererziehungszeit gegeben. Man rechnet mit einer Vielzahl älterer Menschen, die das nicht verstanden haben und die den Rentenanspruch daher bisher nicht erhoben haben oder die bisher gar keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht hatten und daher auch keinen Bescheid zu den Kindererziehungszeiten erhielten.
=//=am 15.09.2014 | 16:45
Ergänzend zur Frage 2: Wenn die Mutter sich in Deutschland aufgehalten hat (polizeilich gemeldet war) und das Kind im URLAUB in Griechenland geboren wurde, müßten die Kindererziehungszeiten eigentlich vom 1. bis zum 12. Kalendermonat nach der Geburt schon angerechnet worden sein. Es kommt darauf an, wo das Kind erzogen und nicht, wo es geboren wurde.
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