Hallo,
die Frage 1 wurde bereits ausführlcih beantwortet.
Die "Mütterrente" gilt auch bei Geburt des Kindes Im Ausland. Wichtig für diejenigen, die am 30.06.14 bereits einen Rentenanspruch hatten ist, dass das Kind im 12. Kalendermonat in Deutschland erzogen wurde. für die Neurentner ab 01.0.714 sind die Monate 13 - 24 nach der Geburt maßgebend. Wenn für diesen Zeitraum die Berücksichtigungszeiten angerechnet wurden/werden, erfolgt automatisch auch die Anrechnung der verlängerten Kindererziehungszeiten.
Zur Feststellung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, da diese für die Feststellung zuständig ist und die DRV an diese Entscheidung gebunden ist. Sollte es zu einer falschen Feststellung Ihrer KV/PV-Pflicht gekommen sein, wird die Rente neu festgestellt und die entstehende Nachzahlung ausgezahlt.