Mütterrente I - Gestaltungsrecht zum Rentenbeginn nach den AA zu §99 und §115 und ZUGANSFAKTOR

von
Weißwurst

Hallo zusammen,

bräuchte eine -fachlich fundierte- Meinung zum zu beantragenden Rentenbeginn in Punkto Mütterrente I, bei folgendem Sachverhalt:
Vers geb. 04/1942 sowie 1 Kind im Inland erzogen, keine weiteren rel. Rentenzeiten, Antrag gestellt 04/2019.
Als Rentenbeginn soll nicht der Juli 2014 gewählt werden, sondern:
gewünschter Rentenbeginn 1. D E Z 2014, 36 Monate Nachzahlung freiwilliger Beiträge in Mindesthöhe, Zugangsfaktor erhöht für die Zeit von 7/14 bis 11/14 (5 x 0,5 % pro Monat=1,025).
Ist der Zugangsfaktor dann wirklich um 5x0,5% erhöht?

Wäre dann vermutlich das "Optimale", da steuerlicher Rentenbeginn in 2014, bestmöglicher Zugangsfaktor für frühest mögliche Zahlung ab 01/2015 (für 07-12/2014 wird es ja immer beim Zahlungsausschluss nach §44 SGB X bleiben). Geht das?

Experten-Antwort

Hallo Weißwurst,

Voraussetzung für die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung ist eine fehlende Information zur Mütterrente I.

Fehlt die Information, dann ist die beschriebene Fallgestaltung so möglich.
Inwieweit diese Fallgestaltung steuerlich optimal ist, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

von
Nachfrager

Zitiert von: Experte/in
Hallo Weißwurst,

Voraussetzung für die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung ist eine fehlende Information zur Mütterrente I.

Fehlt die Information, dann ist die beschriebene Fallgestaltung so möglich.
Inwieweit diese Fallgestaltung steuerlich optimal ist, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Kann nicht aufgrund der Verjährungsfrist erst ein Rentenbeginn ab Januar 2015 entstehen? Der Antrag wurde schließlich erst im April 2019 gestellt!

von
Weißwurst

Zitiert von: Nachfrager
Zitiert von: Experte/in
Hallo Weißwurst,

Voraussetzung für die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung ist eine fehlende Information zur Mütterrente I.

Fehlt die Information, dann ist die beschriebene Fallgestaltung so möglich.
Inwieweit diese Fallgestaltung steuerlich optimal ist, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Kann nicht aufgrund der Verjährungsfrist erst ein Rentenbeginn ab Januar 2015 entstehen? Der Antrag wurde schließlich erst im April 2019 gestellt!

Die 4 Jahre Verjährungsfrist ist nur ein Zahlungsausschluss für diese Zeit, die aber nichts mit dem gewünschten Rentenbeginn zu tun hat, d.h. Zugangsfaktor um 5 Monate erhöht, Auszahlung aber erst ab 01.01.2015 (= besser als Rentenbeginn 01.07.2014, da kein erhöhter ZF und auch Zahlungsbeginn erst ab 01.01.2015)

von
Nachfrager

Zitiert von: Weißwurst
Zitiert von: Nachfrager
Zitiert von: Experte/in
Hallo Weißwurst,

Voraussetzung für die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung ist eine fehlende Information zur Mütterrente I.

Fehlt die Information, dann ist die beschriebene Fallgestaltung so möglich.
Inwieweit diese Fallgestaltung steuerlich optimal ist, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Kann nicht aufgrund der Verjährungsfrist erst ein Rentenbeginn ab Januar 2015 entstehen? Der Antrag wurde schließlich erst im April 2019 gestellt!

Die 4 Jahre Verjährungsfrist ist nur ein Zahlungsausschluss für diese Zeit, die aber nichts mit dem gewünschten Rentenbeginn zu tun hat, d.h. Zugangsfaktor um 5 Monate erhöht, Auszahlung aber erst ab 01.01.2015 (= besser als Rentenbeginn 01.07.2014, da kein erhöhter ZF und auch Zahlungsbeginn erst ab 01.01.2015)

Wenn Sie tatsächlich so ein Kenner der Materie sind, warum stellen Sie dann hier überhaupt entsprechende Fragen.
Da warte ich doch lieber auf die Antwort eines echten Experten.

von
soso

Zitiert von: Nachfrager
Zitiert von: Weißwurst
Zitiert von: Nachfrager
Zitiert von: Experte/in
Hallo Weißwurst,

Voraussetzung für die von Ihnen beschriebene Fallgestaltung ist eine fehlende Information zur Mütterrente I.

Fehlt die Information, dann ist die beschriebene Fallgestaltung so möglich.
Inwieweit diese Fallgestaltung steuerlich optimal ist, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Kann nicht aufgrund der Verjährungsfrist erst ein Rentenbeginn ab Januar 2015 entstehen? Der Antrag wurde schließlich erst im April 2019 gestellt!

Die 4 Jahre Verjährungsfrist ist nur ein Zahlungsausschluss für diese Zeit, die aber nichts mit dem gewünschten Rentenbeginn zu tun hat, d.h. Zugangsfaktor um 5 Monate erhöht, Auszahlung aber erst ab 01.01.2015 (= besser als Rentenbeginn 01.07.2014, da kein erhöhter ZF und auch Zahlungsbeginn erst ab 01.01.2015)

Wenn Sie tatsächlich so ein Kenner der Materie sind, warum stellen Sie dann hier überhaupt entsprechende Fragen.
Da warte ich doch lieber auf die Antwort eines echten Experten.

Zweifelndes Nachfragerle, mach das!
und: Muss man seine Fragen bei Dir freischalten lassen?
Scheint fast so.
Übrigens: Nichname frei wählbar, also Vorsicht mit Rückschlüssen

von
Spitzrechner

Zitiert von: Weißwurst

Die 4 Jahre Verjährungsfrist ist nur ein Zahlungsausschluss für diese Zeit, die aber nichts mit dem gewünschten Rentenbeginn zu tun hat, d.h. Zugangsfaktor um 5 Monate erhöht, Auszahlung aber erst ab 01.01.2015 (= besser als Rentenbeginn 01.07.2014, da kein erhöhter ZF und auch Zahlungsbeginn erst ab 01.01.2015)

Wäre da nicht der Rentenbeginn ab 01.01.2015 mit einem weiteren Monat für den Zugangsfaktor noch günstiger? Oder steigt die "Steuerlast" dann zu stark?

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