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Experten-Antwort

Mütterrente immer gerecht?

von Watteau28.02.2019 | 10:55
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Sachverhalt: In fünf Jahren Ehe 2 Kinder geboren. Eine Zuordnung der Erziehung während der Ehe ist nicht erfolgt. Scheidung nach 7 Jahren Ehe, für beide Kinder (beide Kinder älter als 3 Jahre) hat das Gericht entsprechend dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern die elterliche Gewalt dem Vater übertragen. Scheitert ein Bezug der sog. Mütterrente an den Vater, weil die Erziehung der beiden Kinder in den ersten 3 Lebensjahren zwar faktisch von beiden Elternteilen erfolgt ist, jedoch fehlt eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, welchem Elternteil die Erziehung zuzuordnen ist bzw. das beide Elternteile die Kinder gemeinsam erziehen? 2o Jahre vor einem eigenen Rentenbezug ist die Mutter verstorben.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=24

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10 Antworten

???am 28.02.2019 | 11:07
Der Vater kann die Kindererziehungszeiten erhalten, wenn er nachweisen kann, dass er die Kinder überwiegend erzogen hat. Beispielsweise wenn er zuhause war (z.B arbeitslos) und die Mutter berufstätig.
Feliam 28.02.2019 | 13:30
Ist bei der Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden? Wenn ja, wurde in diesem Zusammenhang über die Vormerkung der Kindererziehungszeiten bereits entschieden und eine andere Aufteilung als damals beantragt ist nicht möglich. Für die Zeiten, in denen der Vater die Kinder allein erzogen hat, ist die Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeiten bei ihm natürlich möglich. Die ggf. bei der Mutter anerkannten Zeiten sind in der Berechnung des Versorgungsausgleichs mit enthalten, wirken sich also indirekt auch für den geschiedenen Vater aus.
Watteauam 28.02.2019 | 14:35
Zitat von Feli anzeigenausblenden
Die Scheidung erfolgte nach altem Recht; insoweit blieben die Rentenansprüche (Punkte) unverändert. Lediglich hatte das Gericht Unterhaltszahlungen für die Ehefrau von insgesamt zwei Jahre auferlegt. Darüberhinaus gibt es nur noch den Beschluss in der Familienrechtssache die elterliche Gewalt dem Vater zu übertragen. Ob das Scheidungsurteil bzw. der Beschluss als Versorgungsausgleich zu bewerten ist, vermag ich nicht zu erkennen.
W*lfgangam 28.02.2019 | 22:02
...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.
Watteauam 28.02.2019 | 23:21
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
die elterliche Gewalt dem Vater übertragen.
...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.
Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht. Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.
VAGam 01.03.2019 | 06:58
Zitat von Watteau anzeigenausblenden
Watteau schrieb

die elterliche Gewalt dem Vater übertragen.[/quote]

...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist.

Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen.

Gruß

w.[/quote]

Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht.

Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.

...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.
Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht. Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.
Es gab auch schon vor 2009 einen Versorgungsausgleich!
???am 01.03.2019 | 09:46
Wann ist denn eigentlich die Mutter der Kinder verstorben?
chiam 01.03.2019 | 10:30
Ein Versorgungsausgleich wurde zum Juli 1977 eingeführt. Wenn die Scheidung 1976 stattgefunden hat (richtig verstanden?), gab es den da tatsächlich noch nicht. § 54 VersAusglG hält verschiedene uralte Übergangsvorschriften aufrecht. Keine Ahnung, ob sich daraus jetzt noch ein nachträglicher Anspruch machen ließe. Vielleicht am sichersten, einen Anwalt für Familienrecht zu fragen, der 1976 schon tätig war. :-)
W*lfgangam 01.03.2019 | 21:24
Zitat von Watteau anzeigenausblenden
Watteau schrieb

die elterliche Gewalt dem Vater übertragen.[/quote]

...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist.

Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen.

Gruß

w.[/quote]

Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht.

Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.

...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.
Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht. Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.
Nachtrag, weil "2o Jahre vor einem eigenen Rentenbezug ist die Mutter verstorben.": Hatte ich überlesen, insofern kann ein rentenrechtlich erfolgter Versorgungsausgleich (VA) 'rückgängig' gemacht werden. ABER: Sofern Ihr VA VOR 1977 liegt (siehe Fragen der Vorbeiträge), haben Sie damit überhaupt nix zu tun, da wurde nix von Ihrer Rente abgezogen /ausgeglichen /Sie mussten nix abgeben /was wollen Sie dann als Gegenwert erhalten? - ...für ALLEINIGE/überwiegende Erziehungsleistungen der Kinder? JA, geht auch heute noch - wenn Sie dazu einen schlüssigen Nachweis erbringen können (Papa war zu Hause, Mama ging Malochen und versorgte alle), sind Sie mit der 'Papa-Rente 2.0' dabei ;-) Wenn das bei Ihnen 2014 schon nicht geklappt hat, wird das auch dieses Jahr nix ...aber man/Watteau kann ja gern noch mal nachfragen, was Hintergrund einer 'Mütterrente' ist :-) Gruß w.
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