Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=24
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Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=24
Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht. Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.die elterliche Gewalt dem Vater übertragen....ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.
Es gab auch schon vor 2009 einen Versorgungsausgleich!...ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht. Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.
Nachtrag, weil "2o Jahre vor einem eigenen Rentenbezug ist die Mutter verstorben.": Hatte ich überlesen, insofern kann ein rentenrechtlich erfolgter Versorgungsausgleich (VA) 'rückgängig' gemacht werden. ABER: Sofern Ihr VA VOR 1977 liegt (siehe Fragen der Vorbeiträge), haben Sie damit überhaupt nix zu tun, da wurde nix von Ihrer Rente abgezogen /ausgeglichen /Sie mussten nix abgeben /was wollen Sie dann als Gegenwert erhalten? - ...für ALLEINIGE/überwiegende Erziehungsleistungen der Kinder? JA, geht auch heute noch - wenn Sie dazu einen schlüssigen Nachweis erbringen können (Papa war zu Hause, Mama ging Malochen und versorgte alle), sind Sie mit der 'Papa-Rente 2.0' dabei ;-) Wenn das bei Ihnen 2014 schon nicht geklappt hat, wird das auch dieses Jahr nix ...aber man/Watteau kann ja gern noch mal nachfragen, was Hintergrund einer 'Mütterrente' ist :-) Gruß w....ist für die Erziehungszeiten wirklich ohne Bedeutung = nicht mit einer 'gemeinsamen' Erziehung und den damit verbunden Mindestanforderungen kompatible/Mami hat 1x alle 14 Taqe den Kiddz über die Haare gestreichelt, reicht schon für 'gemeinsam'. Zumal noch Scheidung/Versorgungsausgleich erfolgte, siehe Beitrag von @Feli = Aufteilung der Werte aus Erziehungszeiten/egal bei wem angerechnet, und dann sowieso aufgeteilt ist. Natürlich können Sie jederzeit 6 Monate vor Ihrem Rentenbeginn oder bei laufender Rente auch jederzeit eine 'Neuberechnung' des Versorgungsausgleichs beantragen - schließlich kann 'Mütterrente' 1.0 (01.07.2014) und 2.0 (01.01.2019) zu einem anderen/geringen Ausgleichsrecht in der DRV führen/ich, Vater habe in der Ehezeit HEUTE zu wenig 'Gegenleistung' für die Erziehungszeiten im Konto der EX erhalten. Doch VORSICHT, Scheidung vor 2009 dröselt alle Teilungsrechte neu auf - wurden auch betriebliche Rentenansprüche nur von Ihnen ausgeglichen/abgegeben, könnten Sie seit Recht 2009 auch mehr dafür abgeben, als Sie aus der 'Mütterrente' 2014 + 2019 damit als Gegenwert erhalten ...der Schuss kann nach hinten losgehen. Gruß w.Wolfgang, der Versorgungsausgleich trat erst 2009 in kraft. Insoweit fehlten Regelungen 1976 die rechtlich verbindlich sind für einen "Versorgungsausgleich" und auch an eine Mütterrente dachte der Gesetzgeber noch nicht. Nur DRV Anwartschaften, keine Betriebsrente bis Scheidung.
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