Ein Zuschlag wegen Kindererziehung (Mütterrente) kann für laufende Renten nur dann gezahlt werden, wenn in der Rente bereits Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der 12. Lebensmonat als Kindererziehungszeit angerechnet wurde.
Da die Kinder in Ihrem Fall im ersten Lebensjahr im Ausland erzogen wurden, werden in der Rente bisher keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden sein. Damit kann auch kein Zuschlag wegen Kindererziehung gezahlt werden.