Ja das ist richtig. Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten der Regelungen zur Mütterrente erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmals einen Rentenanspruch erwerben, kann die Rente in der Regel auch dann am 01.07.2014 beginnen, wenn der Antrag - wie in Ihrem Fall- verspätet gestellt wurde. Dies gilt auch, wenn zur Wartezeiterfüllung noch die Zahlung freiwilliger Beiträge erforderlich ist.
Sofern jedoch im Einzelfall erkennbar ist, dass der Rentenantrag trotz konkreter Hinweise zu Kindererziehungszeiten und zu einem eventuellen Rentenanspruch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit diesen Hinweisen gestellt wurde, gelten diese Besonderheiten, die zu einem Rentenbeginn am 01.07.2014 führen, nicht. Der Rentenbeginn ist dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.