Hallo Marianne Haubert,
mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Pro Kind sind bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich. Nach Ihren Angaben wurden die Stiefkinder erst ab dem 4. bzw. 5. Lebensjahr von Ihnen erzogen. Nachdem die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf den Zeitraum ab der Geburt abhebt, besteht für die Stiefkinder kein Anspruch auf die sogenannte Mütterrente.