Hallo Vaterrente,
sofern sich der Wert eines Anrechts, für das ein Versorgungsausgleich (VAG) durchgeführt wurde, wesentlich ändert (Wertgrenzen), kann grundsätzlich beim Familiengericht eine Abänderung des VAG beantragt werden.
Die erhöhte Bewertung der Kindererziehung bei Geburten vor dem 1.1.1992 führt zu einer Änderung des Anrechts in der Rentenversicherung. Ob aber auch die erforderlichen Wertgrenzen für eine Abänderung erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Es muss aber auf jeden Fall noch folgendes beachtet werden:
1. Sofern der ursprüngliche VAG noch nach dem alten VAG-Recht durchgeführt wurde, werden alle Versorgungsanrechte aus dieser Entscheidung bei der Abänderung nach neuem VAG-Recht bewertet und ausgeglichen. Dies bedeutet, dass sich die Abänderung insgesamt auch negativ auswirken kann.
2. Falls die Erstentscheidung nach dem neuen VAG-Recht getroffen wurde, kann eine Abänderung nur für das Rentenanrecht beantragt werden.
Ob die Familiengerichte gerüstet sind, wird Ihnen in der Rentenversicherung keiner sagen können.